Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/46: Energiestrategie 2050 · 138 Seiten
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− Ferner leisten die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung37 (Regelung des Gebrauchs synthetischer Treibhausgase) und die Technische Verordnung über Abfälle38 (Deponieverbot für brennbare Abfälle) einen wichtigen Beitrag an die Senkung der Emissionen.
Seit 1. Januar 2011 ist zudem das geänderte Gewässerschutzgesetz39 in Kraft. Damit sollen stark schwankende Pegelstände verhindert werden, damit die heimische Flora und Fauna in und am Wasser unbeeinträchtigt leben kann. Das Gesetz legt fest, dass Fliessgewässer und Seen in der Schweiz naturnaher werden müssen. Die neuen Rahmenbedingungen sehen unter anderem vor, die negativen Auswirkungen der Wasserkraftnutzung zu reduzieren. Die Kantone werden unter anderem verpflichtet, die Beeinträchtigungen durch Schwall und Sunk zu beseitigen und notwendige Sanierungsmassnahmen zu planen. Wenn viel Strom benötigt und mehr Wasser turbiniert wird, entsteht ein Schwall. Der Begriff Sunk steht für die Niedrigwasserphase, die zwischen den Schwällen in Zeiten mit geringem Strombedarf auftritt, also meist in der Nacht und am Wochenende.
Das revidierte Gewässerschutzgesetz sieht primär bauliche Massnahmen (z.B. Ausgleichsbecken) vor, welche die Stromproduktion im Vergleich zu betrieblichen Massnahmen nicht beeinträchtigen. Zudem müssen Beeinträchtigungen des Geschiebehaushalts behoben werden. Die Kosten dieser Massnahmen, ebenso wie jene zur Wiederherstellung der Fischgängigkeit nach Fischereigesetz40, werden durch einen Zuschlag von maximal 0,1 Rappen pro Kilowattstunde auf die Übertragungskosten der Höchstspannungsnetze finanziert. Das geänderte Gewässerschutzgesetz sieht weiter zusätzliche Ausnahmen bei den Restwassermengen vor, die eine Mehrproduktion von rund 200 Gigawattstunden pro Jahr erlauben.
1.1.4 Raumplanung des Bundes
Das Raumplanungsgesetz (RPG)41 verpflichtet Bund, Kantone und Gemeinden dazu, den Boden haushälterisch zu nutzen. Sie müssen raumwirksame Tätigkeiten aufeinander abstimmen und eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung umsetzen. Dabei haben sie auf natürliche Gegebenheiten und auf die Bedürfnisse von Bevölkerung sowie Wirtschaft zu achten.
Der Ausbau der Kapazitäten im Bereich der erneuerbaren Energien ist sehr raumrelevant. Es bestehen heute schon bekannte Konflikte mit der Landschaft und dem Naturschutz. Bei einem starken Ausbau der erneuerbaren Energien müssen deshalb Raumbedarf und Auswirkungen auf weitere räumliche Interessen vorgängig vertieft abgeklärt und mit anderen raumwirksamen Tätigkeiten koordiniert werden. Dasselbe gilt auch für die dazu erforderlichen neuen Übertragungsleitungen und Anlagen zur Energiespeicherung, insbesondere Pumpspeicherkraftwerke.
37 Verordnung vom 18. Mai 2005 zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (ChemRRV); SR 81481
38 Technische Verordnung vom 10. Dezember 1990 über Abfälle (TVA); SR 814.600.
39 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG); SR 814.20.
40 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF); SR 923.
41 Bundesgesetz vom 22.Juni 1979 über die Raumplanung (RPG); SR 700.