Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/46: Energiestrategie 2050 · 138 Seiten

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Um die Erreichung der CO2-Zielsetzungen des Bundesrats sicher zu stellen, soll durch eine Erhöhung der CO2-Abgabe die Lenkungswirkung der Abgabe verstärkt werden. Zusätzlich soll das Lenkungsziel der CO2-Abgabe durch eine stärkere Nutzung des erheblichen CO2- Einsparpotenzials im Gebäudebereich unterstützt werden. Eine Reduktion der CO2- Emissionen im Gebäudebereich soll durch einen Ausbau der finanziellen Förderung von Bund und Kantonen und in diesem Rahmen der Globalbeiträge des Bundes an die kantonalen Förderprogramme erreicht werden. In diesem Zusammenhang werden die Bestimmungen der CO2-Teilzweckbindung ausgeweitet und die Befristung wird aufgehoben, wobei die Laufzeit der Befristung bis zu deren späteren Ablösung durch eine umfassende Energieabgabe verlängert werden soll (vgl. Ziffer 1.4). Da der Schweizer Gebäudepark für etwa 30 Prozent der inländischen Treibhausgasemissionen verantwortlich ist, muss er einen wesentlichen Reduktionsbeitrag leisten und langfristig CO2-frei werden. Als erster Schritt sollen mit dem vorgeschlagenen Massnahmenpaket des Bundesrates bis im Jahr 2020 die CO2-Emissionen aus Gebäuden markant gesenkt werden.

Der Abgabesatz für das Jahr 2013 beträgt gemäss Artikel 29 des CO2-Gesetzes 36 Franken pro Tonne CO2. Liegen die Emissionen unter dem Zielpfad, wird die Abgabehöhe des Vorjahres weitergeführt. Eine Verfehlung des Zielpfads führt zu einer Erhöhung der CO2-Abgabe. Ohne rasche Erhöhung von CO2-Abgabe und Gebäudeprogramm kann das gesetzliche Reduktionsziel von minus 20 Prozent bis 2020 voraussichtlich nur schwer erreicht werden. Damit der höhere Abgabesatz seine Lenkungswirkung über einen möglichst langen Zeitraum entfalten kann, soll die Abgabe im Bedarfsfall bereits auf Anfang 2014 erhöht werden können.55

Um die mit der Erhebung der CO2-Abgabe verfolgten Ziele ab 2015 weiter zu verstärken, sieht der Bundesrat eine Aufstockung der Gesamtmittel von Bund und Kantone von heute rund 267 Millionen Franken pro Jahr (auf Basis der am 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Revision des CO2-Gesetzes) auf jährlich 600 Millionen Franken ab dem Jahr 2015 vor. Mit den Beiträgen von Bund und Kantonen werden neben der Reduktion der CO2-Emissionen die Energieeffizienz im Strom- und Wärmebereich erhöht, die erneuerbaren Energien sowie die Nutzung der Abwärme gefördert und die Verbreitung der neuesten Gebäudetechnik unterstützt. Zur künftigen Finanzierung des Gebäudeprogramms schlägt der Bundesrat in Abhängigkeit der CO2-Zielerreichung zwei Varianten vor. Die Vernehmlassung soll zeigen, welche der beiden Finanzierungsvarianten bevorzugt wird:

− Variante 1: Keine Erhöhung der Mittel aus der CO2-Teilzweckbindung bei gleich hoher Beteiligung der Kantone (300 Millionen Franken).

Diese Variante bedingt eine CO2-Abgabe von mindestens 60 Franken pro Tonne CO2. Neu soll der gesamte teilzweckgebundene Ertrag in Form von Globalbeiträgen an kantonale Programme eingesetzt werden. Die bisherigen Teile A Gebäudehülle und B Kantonale Programme des Gebäudeprogramms werden zusammengelegt (vgl. Art. 34 Abs. 1 Bst. a und b des CO -Gesetzes vom 23. Dezember 201156). Mit 2

der Zusammenlegung wird die bestehende, schwierige Abgrenzung zwischen den Teilen A und B aufgehoben und die Förderungskompetenz im Gebäudebereich eindeutig den Kantonen zugeordnet. Das heisst, die Verantwortung für die Umsetzung des Gebäudeprogramms liegt voll und ganz bei den Kantonen (Massnahmen und Finanzen). Die bestehende Programmvereinbarung zwischen dem Bund und der Konferenz der kantonalen Energiedirektoren (EnDK) als Vertreterin der Kantone entfällt. Im Gegenzug wird von den Kantonen ein stärkeres finanzielles Engagement

55 Quelle „Verordnung über die Reduktion der CO2-Emmissionen (CO2-Verordnung) – Erläuternder Bericht zum Anhörungsentwurf vom 11. Mai 2012, BAFU

56 BBL 2012 113, Referendumsfrist abgelaufen am 13. April 2012