Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/46: Energiestrategie 2050 · 138 Seiten
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im Gebäudebereich und die Einhaltung des sektoriellen CO2-Reduktionszieles für Gebäude bis im Jahr 2020 erwartet. Der Bund geht davon aus, dass die Kantone ihre Verantwortung wahrnehmen und den Globalbeitrag mindestens verdoppeln (die Globalbeiträge dürfen die von den Kantonen bewilligten Kredite nicht übersteigen, vgl. Art. 52 Abs. 1 des Entwurfs EnG). Die Ausrichtung von Globalbeiträgen bedingt bei Variante 1 zudem ein gemeinsames, harmonisiert umgesetztes Basisförderprogramm der Kantone im Bereich Gebäudehüllensanierung (u.a. zur Verhinderung eines „stop and go“ beim nationalen Gebäudehüllenprogramm) und für den Er-Ersatz ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen oder Ölheizungen. Die Mittel der Kantone müssen bei dieser Variante auf 300 Millionen Franken aufgestockt werden, damit die Globalbeiträge des Bundes ausgeschöpft werden können.
− Variante 2: Erhöhung der Mittel aus der CO2-Teilzweckbindung von 300 auf 450
Millionen Franken, ohne prozentuale Veränderung des Beitrages der Kantone von einem zusätzlichen Drittel (150 Millionen Franken).
Diese Variante bedingt eine Erhöhung der CO2-Abgabe auf mindestens 90 Franken pro Tonne CO2 (um die Verfassungsmässigkeit zu wahren, wird auf eine Finanzierungsvariante mit einer Erhöhung des Anteils der CO2-Teilzweckbindung aus der CO2-Abgabe von einem Drittel z.B. auf 49 Prozent des Ertrages verzichtet). Wie bisher auch sollen zwei Drittel der Mittel zur Förderung der Gebäudehülle (Teil A, Programmvereinbarung mit der Konferenz kantonaler Energiedirektoren) und maximal ein Drittel in Form von Globalbeiträgen an kantonale Programme (Teil B, mit Verdoppelung durch die Kantone gemäss Art. 52 Abs. 1 E-EnG) verwendet werden.
Um die Globalbeiträge bei Variante 2 voll auszuschöpfen, müssten die Kantone ihre Mittel auf 150 Millionen Franken aufstocken.
Variante 2 ist mit einer höheren CO2-Abgabe verbunden, dafür werden die kantonalen Staatshaushalte weniger stark belastet. Die Umsetzung des Gebäudeprogramms bleibt wie seit 2010 aufgeteilt in einen national einheitlichen Teil und in kantonale Förderprogramme. Die Verantwortung für die Finanzen des national einheitlichen Teils A (Förderung der Gebäudehülle) können die Kantone weiterhin der Konferenz der kantonalen Energiedirektoren (EnDK) abtreten.
Mit der Verstärkung des Gebäudeprogramms sollen die Kantone insbesondere in folgenden Bereichen zusätzliche Anreize setzen können:
− Ausbau der Förderung energetischer Gebäudehüllensanierungen (Erhöhung energe-
tische Sanierungsrate, Förderung von Gesamtsanierungen, etc.) Variante 1 der Finanzierung des Gebäudeprogramms enthält die Vorgabe an die Kantone, ein harmonisiertes Basisförderprogramm in diesem Bereich umzusetzen.
− Im Hinblick auf den zukünftigen Strommix der Schweiz, der unter anderem auf-
grund zunehmender Stromimporte nicht mehr CO2-neutral sein wird, sollen neu auch Massnahmen bei Gebäuden gefördert werden, die generell den Stromverbrauch senken oder Strom aus erneuerbaren Energien erzeugen. Die Förderung dieser Massnahmen ist mit der Teilzweckbindung der CO2-Abgabe vereinbar, zumal diese auf längerfristige Einsparungen von CO2-Emissionen zielen.
− Durch den Ausbau der kantonalen Förderprogramme soll unter anderem ein mass-
geblicher Beitrag zur beschleunigten Substitution der fossilen Heizungen in bestehenden Bauten und zur Stabilisierung bzw. zum Ausbau der erneuerbaren Energien im Neubau geleistet werden (u.a. Umrüstung sowie Neubau von Nah- und Fernwärmenetzen). Variante 1 der Finanzierung des Gebäudeprogramms enthält die