Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/46: Energiestrategie 2050 · 138 Seiten
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Systemebene ansetzen (Anpassung des Betriebs an den tatsächlichen Bedarf und energetische Optimierung ganzer Prozesse und Systeme).
Die politischen Rahmenbedingungen im Bereich Industrie und Dienstleistungen sind im Wesentlichen durch die eidgenössische und die kantonale Energiegesetzgebung und das CO2- Gesetz definiert. Dabei ist zwischen finanzieller Förderung, CO2-Abgabe und indirekten Massnahmen zu unterscheiden.
Zielsetzung
Ziel ist die möglichst weitgehende Ausschöpfung der Effizienzpotenziale und der Nutzung der Abwärme in Industrie- und Dienstleistungsunternehmen. Prioritär sollen die wirtschaftlichen Effizienzpotenziale, sekundär teilweise die nicht wirtschaftlichen Potenziale (Einsatz Best available technology) ausgeschöpft werden. Folgende quantitative Ziele werden angestrebt:
− Die Reduktion des Verbrauchs fossiler Brennstoffe ist eng gekoppelt mit den klimapolitischen Zielen des Bundes. Die gesetzliche Grundlage zur Reduktion der CO2-Emissionen bis 2020 bildet das neue CO2-Gesetz, das eine Reduktion der CO2- Emissionen um 20 Prozent bis 2020 im Vergleich zum Jahr 1990 verlangt (vgl. Ziffer 1.1.3).
− Daneben gilt es, mit geeigneten Massnahmen die Stromeffizienz zu verbessern bzw. den Stromverbrauch zu reduzieren. Zielvorgabe im Sektor Industrie und Dienstleistungen ist eine Reduktion des Elektrizitätsverbrauchs von zirka 8 TWh (20 PJ).
Massnahmen
Bestehende zentrale Instrumente sind Zielvereinbarungen mit Unternehmen, dies insbesondere in Kombination mit der CO2-Abgabe sowie finanzielle Förderinstrumente (v.a. Wettbewerbliche Ausschreibungen). Neben dem Bund und den Kantonen sind auch die Energieversorgungsunternehmen (EVU) im Bereich Industrie und Dienstleistungen aktiv. Zur Zielerreichung soll auf den bestehenden Massnahmen aufgebaut und diese ausgebaut werden.
Einbindung der Unternehmen in Zielvereinbarungsprozesse/Anreizmodelle: Durch
vertragliche Effizienzziele sollen Unternehmen in Zielvereinbarungsprozesse eingebunden werden. Dadurch soll zusätzlich zu den Massnahmen im Brennstoffbereich auch das wirtschaftlich tragbare Stromeffizienzpotenzial bei Unternehmen rascher und flächendeckend realisiert werden. Bereits bisher konnten sich Unternehmen mittels Zielvereinbarungen von der CO2-Abgabe befreien lassen. Dieser Befreiungsmechanismus ist für die Periode 2013 bis 2020 auch Teil des revidierten CO2-Gesetzes. Gemäss aktueller Energiegesetzgebung haben stromintensive Unternehmen die Möglichkeit, einen Antrag auf Teilrückerstattung der Abgabe zur Einspeisevergütung (KEV-Abgabe) zu stellen. Im Rahmen der Energiestrategie ist vorgesehen, dass der Zuschlag auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze bis 2020 Endverbrauchern mit einem jährlichen Elektrizitätsverbrauch von mehr als 0,5 Gigawattstunden (GWh) pro Jahr auf Antrag zurückerstattet wird. Voraussetzung für die Rückerstattung ist die gleichzeitige Einhaltung von Stromeffizienz- und CO2-Zielen und somit die Optimierung des Gesamtenergieverbrauchs. Ab 2021 sollen CO2-Abgabe und die Abgabe zur Einspeisevergütung dann gleichzeitig rückerstattet werden.
In der vorgesehenen Regelung wird im Vergleich zum bisherigen Recht der Kreis der Endverbraucher ausgeweitet, welche die Rückerstattung beantragen können. So kann einerseits das nach wie vor grosse Einsparpotenzial bei Betrieben mit hohem Elektrizitätsverbrauch erschlossen und zudem eine breitere, wirtschaftliche Entlastung erzielt werden. In der Schweiz fallen rund 4000 bis 5000 Endverbraucher unter das Kriterium eines jährlichen Elektrizitätsverbrauchs von mehr als 0,5 GWh. Wenn alle Unternehmen davon Gebrauch