Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/46: Energiestrategie 2050 · 138 Seiten
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− Elektrogeräte werden aus energetischer Sicht oft nicht angemessen eingesetzt (z.B. Betrieb ohne Nutzen, Überdimensionierung). Durch Gebrauchsvorschriften soll die Anwendung gewisser Elektrogeräte reguliert beziehungsweise eingeschränkt werden.
Anpassung des Steuerrechts: Mit Anpassungen im Steuerrecht (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer DBG sowie Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden StHG) sollen Anreize geschaffen werden, damit Liegenschaftseigentümer vermehrt a) dafür sorgen, dass ihre Liegenschaft den energetischen Mindeststandard aufweist und b) Gesamtsanierungen anstatt Teilsanierungen durchführen.
a) Viele Liegenschaft weisen heute aus energetischer Sicht erhebliches Verbesserungspo-
tenzial auf. Um dies zu erschliessen, sollen inskünftig Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, steuerlich nur noch dann abgezogen werden können, wenn eine Liegenschaft einen festgelegten energetischen Mindeststandard aufweist oder diesen durch die Investitionen erreicht. Das Ziel ist, dass mittelfristig möglichst viele Liegenschaften den Mindeststandard aufweisen. Eine Übergangsfrist von 10 Jahren erlaubt es den Eigentümern, sich auf die neue Situation einzustellen. Zudem werden die Anliegen des Denkmalschutzes gebührend berücksichtigt.
b) Heute werden Gesamtsanierungen insbesondere von der Steuergesetzgebung verhindert,
da abzugsberechtigte Sanierungsmassnahmen nur in dem Jahr steuerlich berücksichtigt werden können, in dem sie anfallen. Wenn das steuerbare Einkommen tiefer ist als der Betrag der Gesamtsanierung, können nicht sämtliche angefallene Kosten steuerrechtlich berücksichtigt werden. Anders ist dies bei Teilsanierungen, bei denen die Investitionskosten über mehrere Jahre verteilt anfallen und damit in mehreren Steuerperioden berücksichtigt und abgezogen werden können. Dies ist für viele Hauseigentümer steuertechnisch und finanziell attraktiver und bevorteilt dadurch die aus energietechnischer Sicht weniger sinnvollen Teilsanierungen gegenüber Gesamtsanierungen. Durch Anpassungen im Steuerrecht sollen Anreize für Gesamtsanierungen geschaffen werden.
Um das Periodizitätsprinzip bei den Steuerabzügen nicht zu verletzen, könnten alternativ die Abzüge weiterhin nur im Jahr der Sanierungsmassnahme gewährt werden – damit wäre Punkt
b) dieser Massnahme hinfällig und die Massnahme würde auf Punkt a) reduziert.
Kosten und Finanzierung
Die Gesamtmittel des Bundes und der Kantone zur Finanzierung des Gebäudeprogramms sollen ab 2015 auf jährlich 600 Millionen Franken aufgestockt werden. Dabei sollen die Kantone stärker in die Pflicht genommen werden. Je nach Varianten (vgl. Erläuterungen unter Verstärkung Gebäudeprogramm) wird die Mittelaufstockung unterschiedlich finanziert.
Industrie und Dienstleistungen
Ausgangslage
Im Jahr 2010 betrug der Endenergieverbrauch in der Verbrauchergruppe „Industrie und Dienstleistungen“ rund 89 TWh (320 PJ). Davon entfielen rund 37 TWh (133 PJ) auf Elektrizität. Somit beträgt der Stromverbrauch in diesen beiden Sektoren rund 60 Prozent des gesamten Stromverbrauchs in der Schweiz.
Das energetische Sparpotenzial in der Industrie, im Gewerbe und im Dienstleistungsbereich ist beträchtlich. Das Einsparpotenzial wird bei der Prozesswärme auf 30 bis 35 Prozent und bei den Antrieben und Prozessen auf 20 bis 25 Prozent geschätzt. Bei den Informations- und Kommunikationstechnologien sind längerfristig Einsparungen bis 35 Prozent möglich. Zur Ausschöpfung dieses Potenzials sind vor allem Massnahmen von Bedeutung, die auf der