Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/46: Energiestrategie 2050 · 73 Seiten

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KLASSIFIZIE

Referenz/Akte EWJ, EWK Herzogenbuchsee, IB Wohlen, IBI, NetZulg, regioGrid und weitere unterstützen die Stellungnahme des VSE. Dieser fordert eine „verzerrungsfreie Tragung“ der KEV-Kosten anstelle von Sonderlösungen. Zudem schlägt er vor, auch weitere Verbraucher mit einzubeziehen. Gegen diese Massnahme sprechen sich auch IB Murten und SIG aus.

Abgelehnt wird die Befreiung der Grossverbraucher auch von der KMU ForumE. Sie weisen auf die Diskriminierung von kleinen und mittleren Unternehmen hin, welche diese Massnahme mit sich bringt. Die WEKO verweist bei ihrer Argumentation darauf, dass die Befreiung zu einer Mehrbelastung der übrigen Verbraucher sowie zu Wettbewerbsverzerrungen und Wettbewerbsvorteilen für die Grossen führt. Eine ambivalente Haltung zeigt sich bei den Dachverbänden der Wirtschaft. Gegen die Massnahme sprechen sich auch die Konsumentenorganisationen aus. Sie führe zu einer Ungleichbehandlung. Die AIHK begrüsst die vorgesehene Rückerstattung unter gewissen Bedingungen. Zu unterschiedlichen Einschätzungen führt der gesetzte Schwellenwert. So bemängeln z.B. bauenschweiz oder GastroSuisse, dass nur Grossverbraucher profitieren können. Für cemsuisse, IHZ und ZPK ist der Schwellenwert z.B. zu tief angesetzt. Economiesuisse, SGCI, CVCI und weitere befürworten die Massnahme, sind aber der Ansicht, dass dieser Anreiz allen Unternehmen offen stehen sollte. Auch der VSGU fordert, dass die Rückerstattung nicht von der Grösse und vom Stromkonsum, sondern vielmehr von der Umsetzung der Effizienzziele abhängig gemacht werden sollte. Begrüsst wird die Befreiung der Stromgrossverbraucher von der IG DHS. Allerdings stellt sie die gesetzte Untergrenze in Frage. Im Weiteren fordert sie, dass eine möglichst einfache und unbürokratische Zusammenführung mit dem Instrument der CO2-Abgabebefreiung angestrebt werden solle.

Die teilnehmenden energiepolitischen Organisationen und Branchenverbänden sind auch eher skeptisch. Abgelehnt wird sie z.B. von der AEE. Dies darum, weil sie die Orientierung an absoluten Werten als nicht geeignet betrachtet und die Formulierung der pa. Iv. 12.400 als wirksamer betrachtet. Gleich argumentieren auch weitere Vernehmlassungsteilnehmende, z.B. ADEV. AVES Schweiz und einige Regionalgruppen der AVES befürworten die Massnahme. Dabei weisen sie aber darauf hin, dass sie den Netzzuschlag prinzipiell als verfassungswidrige, indirekte Steuer ablehnen. GGS ist der Meinung, dass Unternehmen selber entscheiden sollen, ob sich der Aufwand für eine Befreiung lohnt oder nicht. InfraWatt bezeichnet die Rückerstattung als sinnvoll, ist aber der Meinung, dass auch Grossverbraucher, die entsprechende Massnahmen im Bereich erneuerbare Wärme/Abwärme realisieren, davon profitieren sollten. Verschiedene Landschaft- und Umweltschutzorganisationen lehnen einen zusätzlichen Anreiz zur Umsetzung von Zielvereinbarungen mit Grossverbrauchern durch die Befreiung von der KEV ab. Sie fordern vom Bund, dass er dafür sorgt, dass die kantonalen Zielvereinbarungen zur Steigerung der Stromeffizienz und zur Verminderung des CO2-Ausstosses obligatorisch eingeführt werden. (AefU, ffu, Umweltallianz). HSUB ist der Meinung, dass eine effiziente und kostengünstige Stromversorgung mit einem hohen Anteil neuer erneuerbarer Energien nur von den Kleinverbrauchern finanziert werden solle.

2.5.3 Mobilität

Die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden unterstützt eine Verschärfung des

CO2-Emissionszielwerts für die erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen auf durchschnittlich 95 g CO2/km bis Ende 2020. Einige Vernehmlassungsteilnehmende bedauern allerdings das Fehlen einer CO2-Abgabe auf Treibstoffe. Bei den Befürwortern wird zum Teil ein schärferer Zielwert als in der EU (z.B. 80 g CO2/km) gefordert. Viele Teilnehmende, welche die Frage im Fragebogen verneint haben, sind im Grundsatz mit der Verschärfung einverstanden, solange diese mit der EU abgestimmt wird. Diverse Anliegen betreffen die bereits bestehende Rechtsgrundlage (Anpassung der Sanktion an den starken Franken, Übertrag von Übererfüllungen auf das Folgejahr, Verlängerung der Mehrfachberücksichtigung besonders effizienter Fahrzeuge).