Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/46: Energiestrategie 2050 · 73 Seiten
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KLASSIFIZIE
Referenz/Akte Die Wirtschaftsverbände sprechen sich mehrheitlich gegen die Delegierung des Vollzuges an eine Tochtergesellschaft der Swissgrid aus. Dies aufgrund der mangelnden Unabhängigkeit und der unnötigen Schaffung einer neuen Stelle. Ein bedeutender Anteil der Teilnehmenden hat sich jedoch enthalten. IG DHS befürchtet eine Verkomplizierung des Systems und ist der Meinung, dass die Verfügungsgewalt bei der ElCom bleiben muss. Der VPE und die Verbände des Ausbaugewerbes wollen die bestehende Struktur weiterführen. Der SBV unterstützt die Massnahme, da dadurch die Zahl der Akteure verringert wird. Gewünscht ist vor allem ein möglichst effizienter Vollzug (u.a. Economiesuisse, HEV, Swissmem).
Die Elektrizitätswirtschaft lehnt die vorgeschlagene Massnahme ab. Zu dieser Meinung tragen vor allem die EVU bei. Swissgrid teilt seine Meinung mit anderen Teilnehmenden, u.a. dem Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen, DSV und swisselectric, und verlangt die Schaffung einer von Swissgrid unabhängigen Stelle für den KEV-Vollzug. Laut Swissgrid ist der Vollzug der KEV kein Kerngeschäft der nationalen Netzgesellschaft und diese Aufgabe würde im Widerspruch zur Neutralität von Swissgrid stehen. Axpo und CKW gehören zu den Vertretenden, die als unabhängige Stelle das BFE oder die ElCom wählen würden. Allgemein wünschen sich Organisationen wie IWB oder SIG einen möglichst effizienten Vollzug.
Energiepolitische und Branchenverbände unterstützen die Gründung einer Tochtergesellschaft bei Swissgrid mehrheitlich nicht. Ein Drittel der Stellungnehmenden nahm jedoch keine Stellung zu dieser Frage. Insofern eine Beschleunigung und Vereinfachung des Vollzuges erreicht werden kann, befürworten Organisationen wie AEE, Biomasse Schweiz, IGEB, ISKB, Swissolar oder Lignum die Vollzugsmassnahmen. Kompetenz- und Interessenkonflikte sowie die nicht vorhandene Notwendigkeit zur Gründung einer neuen Gesellschaft werden als Hauptgründe für die Ablehnung genannt (AVES bzw. Electrosuisse und SEV). Die ADEV befürchtet, dass mit dem Ausschalten der ElCom Swissgrid und BFE mächtigere Regulatoren werden. Ihrer Meinung nach eignet sich die ElCom jedoch besser als Regulierungsbehörde. Ähnlicher Ansicht ist die SSES: Die ElCom sollte als Fachspezialistin als Ansprechstelle zur Erstbeurteilung weiterhin zuständig sein. Die GGS würde den KEV-Vollzug einer Agentur geben, die den Auftrag hat, festgelegte Produktionsziele auf effiziente Art zu erreichen. InfraWatt sowie Holzenergie Schweiz sprechen sich gegen eine Schaffung von neuen Stellen und für weniger Bürokratie. Die SES will hingegen den KEV-Vollzug der Verwaltung überlassen.
Die Konsumentenorganisationen (ACSI, FRC, SKS) sind einig darin, dass der KEV-Vollzug in einer möglichst effizienten und kostengünstigen Weise ausgestaltet werden muss.
Der Grossteil der Umwelt- und Landschaftsschutzorganisationen hat sich enthalten. Viele Organisationen, z.B. der WWF, überlassen die Entscheidung über den KEV-Vollzug der Verwaltung. Vorgeschlagen wird aber die kostengünstigere Ansprechstelle ElCom anstatt einer privaten Aussenstelle. Die Akademien der Wissenschaften empfehlen das Verwaltungssystem den Verteilnetzbetreibern zu delegieren. Sonst wird von verschiedenen Seiten (z.B. Öbu und Stiftung Pusch) einen kostengünstigen, effizienten und einfachen Vollzug erwünscht. Swisscom Energy Solutions fordert, dass sich Swissgrid in erster Instanz um die Hauptaufgaben als Netzgesellschaft kümmert.
2.6.7 Weitere Bemerkungen zum Einspeisevergütungssystem
Viele Teilnehmende sind mit der Obergrenze von 10 MW für die Wasserkraftanlagen nicht einverstanden (Art. 18 Abs. 1). Einige, z.B. ZH, swisselectric, CKW sowie VBE, würden sie streichen, andere Stellungnehmende (u.a. Groupe E, StWZ, VSE und WWZ) würden sie auf 20 MW erhöhen.
Alpiq, swisselectric und SWV wünschen die folgende Ergänzung von Art. 18 Abs. 1: „ (…) die Betreiber von Neuanlagen und von Erweiterungen bestehenden Anlagen teilnehmen, (…)“.
SGCI und EV schlagen folgende Ergänzung von Art. 18 Abs. 1e vor: „Energie aus Biomasse, welche einen positiven Erntefaktor und eine positive Ökobilanz aufweisen“.
Art. 19 ist gemäss Axpo, CWK, EWN, swisselectric sowie VSE mit bindenden Voraussetzungen zu ergänzen.