Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/46: Energiestrategie 2050 · 73 Seiten
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KLASSIFIZIE
Referenz/Akte Gefragt wird auch nach einer zeitlichen Begrenzung der Einspeisevergütung (AG, UR, KdK sowie Regierungskonferenz der Gebirgskantone).
Grundsätzlich gegen eine KEV und für ein Quotenmodell sind GL, BDP und IG Bündner Wasserkraft. Myclimate unterstützt hingegen die Festlegung von Vergütungssätzen mittels Auktionen.
Die Mehrheit der Stellungnehmenden beantragt die Streichung von Art. 21 Abs. 3b und Abs. 4.
Für tiefere Vergütungssätze für Wasserkraftanlagen, die lediglich erweitert oder erneuert werden,
besteht laut u.a. Alpiq, Axpo, CKW, EWN, VBE keine sachliche Rechtfertigung (Art. 21 Abs. 3b).
Der in Einzelfällen auf den Gestehungskosten basierende Vergütungssatz (Art. 21 Abs. 4) würde zu einem weniger effizienten Fördersystem führen und Art. 17 Abs. 3 widersprechen (u.a. Axpo, ebs,
StWZ und Swissgrid). Andere Teilnehmende äussern den Bedarf die ausnahmsweise Anpassung der Vergütungssätze für bereits im Einspeisevergütungssystem befindliche Anlagen besser zu definieren, wenn bei der Referenzanlage übermässige Gewinne oder übermässige Verluste erzielt werden (Art. 21 Abs. 3e) (Axpo, CKW, swisselectric, VSE).
Ausserdem sind VSE und WWZ der Auffassung, dass die Zahl der Vergütungssätze stark zu reduzieren sei. Demzufolge wäre Art. 21 Abs. 3 Buchstabe a wie folgt zu spezifizieren: „Die Vergütungssätze für Strom aus Wasserkraft bis 20MW, Sonnenergie ab 10 kW, Windenergie, Geothermie und Energie aus Biomasse. Dafür sind je maximal drei verschiedene Vergütungssätze vorzusehen“.
EWZ würde anstatt einer KEV ein Quotensystem einführen.
2.6.8 Auktionen
Über Auktionen (EnG 23-26) äussern sich lediglich Vertreter der Energiewirtschaft und der Wirtschaft. Besonders kritisch gegenüber diesem Instrument sind Alpiq, EWZ und Swissmem, welche die Art. 23- 26 ersatzlos streichen würden. Weiter sind Axpo, CWK, Groupe E, swisselectric und VBE nicht mit dem vorgeschlagenen Sanktionsmechanismus (Art. 26) einverstanden. Sie beantragen eine Änderung, damit keine Investitionshemmnisse entstehen.
Der VSE schlägt vor, dass maximal drei Vergütungssätze durch Auktionen bestimmt werden. Ausserdem möchte der VSE, dass die auszuschreibende Menge durch den Bundesrat, die Kantone und die EVU gemeinsam festgelegt wird.
Lonza und BKW unterstützen die Auktionen, betonen aber, dass diejenigen Technologien gefördert werden sollen, welche am ehesten wirtschaftlich sind.
2.6.9 Gemeinsame Planung für den Ausbau der erneuerbaren Energien
Die Mehrheit der Teilnehmenden spricht sich für die Einführung einer gemeinsamen Planung von Bund und Kantonen sowie eines gesamtschweizerischen Ausbaupotenzialplans für den Ausbau der erneuerbaren Energien aus. Die Kantone sind mehrheitlich gegen die Massnahme. Viele Vernehmlassungsteilnehmende verlangen ausserdem, dass die Planung sowohl Nutz- als auch Schutzinteressen verpflichtend berücksichtigen muss.
Mehr als zwei Drittel der teilnehmenden Kantone sowie die KdK und die RKGK lehnen die Massnahme grundsätzlich ab. Sieben Kantone (AG, BS, SG, SZ, TI, VD, ZH) sind der Ansicht, dass die bestehenden Instrumente im RPG genügen. 13 Kantone (AG, AI, AR, BE, GL, NE, SH, SZ, TG, UR, VS, ZG, ZH) sowie die KdK und die RKGK finden, dass die Instrumente der Raumplanung ins RPG gehören. Drei Kantone (BS, UR, VS) stellen die Verfassungsmässigkeit der Massnahmen Infrage. Für AR, NE und VD soll die Planungshoheit bei den Kantonen bleiben und der Bund soll höchstens unterstützend oder koordinierend tätig werden. SO ist der Meinung, dass die Grundlage für eine Ausbauplanung durch die Kantone erarbeitet werden muss. Fünf Kantone (AI, BL, BS, TG, TI) erachten den rechtlichen Stellenwert der Ausbauplanung als unklar. JU und GE plädieren für den Einbezug von erneuerbarer Wärme/Kältenutzung und Geothermie in die Planung. BE und LU erwarten, dass auch den Schutzanliegen Rechnung getragen wird. FR, SAB und der schweiz. Gemeindeverband betonen,