Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/50: Strassenzulassung und Verkehrsstrafrecht; Änderung des Personenbeförderungsgesetzes und weiterer Erlasse · 15 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: 012.21/2013-05-21/342

Davon Verzicht auf

Adressaten

Antwortende inhaltliche

total

Stellungnahme

Kantone / kantonale Konfe- 24 (23 Einzelkanto-

renzen 30 ne und 1 kantonale1

Konferenz)

Politische Parteien 134

Gesamtschweizerische Dachverbände der Ge- 3 21

meinden, Städte und Berggebiete Wirtschaftsverbände 11 51

Organisationen 69 124

Total 126 477

spontane Stellungnah-

2

men

Die vollständige Liste der Adressaten und eingegangenen Stellungnahmen befindet sich in Anhang 1.

2. Auswertung der Stellungnahmen

2.1 Generelle Haltung

Die Vorlage wird von der grossen Mehrheit gutgeheissen. Nur bei einzelnen Aspekten gibt es Widerstand. Am meisten gab die Einführung einer Verkehrsleiterin / eines Verkehrsleiters zu diskutieren: Die Strassentransportunternehmen und die Untemehmensvertreter sind vollumfänglich gegen die Einführung. Als Argument führen sie unter anderem höhere Kosten an und stellen die Praxistauglichkeit in Frage. Von anderen Stellen (Kanton Bern, sp, vpod) wird die Ergänzung der charakterlichen Eigenschaften der Verkehrsleiterin / des Verkehrsleiters gefordert. Die Bahnunternehmen wehren sich gegen die Aufhebung der Strafbarkeit der unbefugten Benutzung eines Wartsaals und der Verunreinigung von Anlagen und Fahrzeugen.

Die Mehrheit der Stellungnahmen spricht sich für die Erweiterung der Lizenzpflicht auf Fahrzeuge zwischen 3.5 und 6 Tonnen Gesamtgewicht aus. Einige Stellungnahmen verlangen eine weitere Ausdehnung der Lizenzpflicht. So fordern les Routiers Suisses einen Einbezug der Postdienste, taxisuisse eine landesweit einheitliche Lizenzpflicht für Taxiunternehmen und der ASTAG eine Ausdehnung auf Gespanne von Traktoren mit Anhängern. Auch der Vorschlag, im öffentlich zugänglichen Register neu die verantwortliche Person (Verkehrsleiterin / Verkehrsleiter) einzutragen, stösst auf allgemeine Zustimmung. In Bezug auf die neue Regelung, den nicht öffentlichen Teil des Registers auf Anfrage der zuständigen Behörden der EU Staaten direkt zugänglich zu machen, wird häufig gefordert, dass im Gegenzug auch der Schweiz ermöglicht werden sollte, auf die Datenbank der EU zugreifen zu können.