Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/50: Strassenzulassung und Verkehrsstrafrecht; Änderung des Personenbeförderungsgesetzes und weiterer Erlasse · 15 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: 012.21/2013-05-21/342
" Die Unternehmensvertreter economiesuisse und der SGV lehnen die Vorsehläge betreffend Verkehrsleiterin / Verkehrsleiter ebenfalls ab. Die Vorteile sind nicht ersichtlich und es werden administrative Hürden, komplexere Rahmenbedingungen und daraus resultierende höhere Kosten befürchtet. Economiesuisse stellt aufgrund des umfassenden Aufgabengebietes zusätzlich die Praxistauglichkeit in Frage, wenn die Verkehrsleiterin / der Verkehrsleiter für mehrere Unternehmen tätig sein kann.
EVP und SP sind grundsätzlich mit den Vorschlägen in Art. 4 STUG einverstanden. Die SP möchte die charakterliche Eignung als Kriterium in Art. 4 ergänzen. Die SVP spricht sich gegen die Verkehrsleiterin / den Verkehrsleiter aus, da die Partei in der neuen Rolle keinen Nutzen sieht.
Frage 5: Haben Sie zu den beabsichtigten Harmonisierungen in den Strafbestimmungen des öffentlichen Verkehrs Bemerkungen oder Fragen?
Der Kanton Zug stellt die Frage, warum in den Änderungen des Eisenbahngesetzes (EBG,
SR 742.101) und des Seilbahngesetzes (SR 743.01) bei den Bestimmungen zu den Übertretungen darauf verzichtet wird, bezüglich der Busse eine frankenmässige Obergrenze zu verankern, wie dies in der Änderung von Art. 57 des Personenbeförderungsgesetzes (SR 745.1) der Fall ist. Ihres Erachtens müsste diese Obergrenze im Sinne der Harmonisierung auch in Art. 86 des Eisenbahngesetzes und in Art. 25a des Seilbahngesetzes eingefügt werden.
Ebenfalls im Hinblick auf die beabsichtigte Harmonisierung der Strafbestimmungen stellt sich dem Kanton Aargau und dem VPOD die Frage, ob sich die Widerhandlung gegen eine Verfügung (Art. 86a Abs. 1 lit. d EBG) als Vergehen zu bezeichnen lässt, wohingegen eine derartige Widerhandlung im Seilbahngesetz lediglich eine Übertretung darstellt.
Frage 6: Haben Sie zu den einzelnen Gesetzesbestimmungen weitere Bemerkungen?
Stellungnahmen zu Art. 57 PBG:
Die SBB, die BLS und der VOV lehnen die Aufhebung der Strafbarkeit der unbefugten Benutzung eines Wartsaals und der Verunreinigung von Anlagen und Fahrzeugen ab.
Die SBB begründet ihre Stellungnahme damit, dass Tatbestände vermehrt als Straftaten und nicht als Tarifzuschläge ausgestaltet werden. Zudem betonen die SBB, dass die Ausgestaltung der Straftatbestände als Offizialdelikte der einzig richtige Weg ist, Denn bei Antragsdelikten können keine einfach zu verhängenden Ordnungsbussen erteilt werden. Deshalb sind auch die in Art. 57 Abs. 2 PBG aufgeführten Übertretungen als Offizialdelikte auszugestalten. Den Unternehmen soll die Möglichkeit der Strafverfolgung weiterhin offenstehen, betont der VöV. Die beiden Bahnunternehmen beantragen die Erweiterung von Art. 86 EBG um die Bestrafung mit Busse, wer vorsätzlich gegen die Benutzungsvorschriften für das Bahnhofsgebiet verstösst. Die BLS fordert den Bundesrat zudem auf, festzulegen, welche Objekte das Bahnhofgebiet umfasst, und entwirft dazu Art. 12c der Eisenbahnverordnung (EBV; SR 742.141.1).