Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/50: Strassenzulassung und Verkehrsstrafrecht; Änderung des Personenbeförderungsgesetzes und weiterer Erlasse · 15 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: 012.21/2013-05-21/342

bank hin. Ebenso fordern sie, dass Änderungen bei den Verantwortlichkeiten innerhalb einer bestimmten Frist angepasst werden müssen.

Diè Strassentransportunternehmen sowie der SGV stimmen der Fragestellung grundsätzlich zu. Sie fordern jedoch, dass das Institut des Verkehrsleiters nicht eingeführt werden soll und dass der Verkehrsleiter dementsprechend auch nicht in das Register aufgenommen werden soll.

Frage 3b: Sind Sie damit einverstanden, den - nicht öffentlich - zugänglichen Téïi des Reg is-

ters auf Anfrage der zuständigen Behörden der EU Staaten direkt zugänglich zu machen? •

Die Änderung gemäss Frage 3b wird von allen Vernehmlassungsteilnehmenden gutgeheissen. Von sechs Kantonen, fünf Organisationen und dem Schweizerischen Städteverband (SSV) wird zusätzlich der Wunsch geäussert, dass umgekehrt auch die Schweiz auf die Daten der EU-Mitgliedstaaten zugreifen kann. Der Kanton Sern fügt ausserdem an, dass mit dem Zugriff der EU auf die Datenbank kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entstehen soll. Dem Kanton Nidwaiden ist es wichtig, dass geklärt wird, wie die zuständigen Behörden an die Informationen der Widerhandlungen gelangen.

Wäre das BAV mit Rapportkopien zu bedienen, ist eine EDV-Lösung vorzusehen, um den Vèrwaltungsaufwand gering zu halten.

Frage 4: Sind Sie rrVît dén Vorschlägen In Art. 4 S t UG betreffend^^VërkehrsIeïtêriiWVëTïœïïrs^^ ' leiter einverstanden? !

Die Kantone sprechen sich für die Funktion der Verkehrsleiterin / des Verkehrsleiters aus. Der Kanton Bern schlägt vor, zusätzlich die charakterliche Eignung als Zulassungsvoraussetzungskriterium einzu^ führen. Auch der Kanton Waadt und Centre Patronal weisen darauf hin, dass die Rolle der Verkehrs^ leiterin / des Verkehrsleiters noch präzisiert werden muss. Insbesondere sollen ihre / seine Funktionen und Pflichten genauer ausgeführt werden.

Die Vertreter der Strassentransportunternehmen lehnen die Rolle der Verkehrsleiterin / des Verkehrsleiters komplett ab. Sollte diese Rolle eingeführt werden, so sollte sie nur für ein einzelnes Unternehmen tätig sein dürfen. Der Verkehrsleiter / die Verkehrsleiterin müsste in einem Anstellungs- oder Auftragsverhältnis zum Unternehmen stehen, am Grund- oder Stammkapital beteiligt zu sein, reicht nicht aus. Zudem befürchten die Strassentransportunternehmen neue administrative Hürden, komplexere Rahmenbedingungen und Kostensteigerungen. Sie stellen folglich die Praxistäuglichkeit in Frage. Ausserdem verweisen sie auf die entsprechende EU^Verordnung (VO (EG) Nr. 1072/2009), wonach ein firmeninterner Verkehrsleiter, welcher als Arbeitnehmer in der Firma angestellt oder Eigentümer der Firma ist, in Bezug auf eine Höchstanzahl yon Fahrzeugen keiner Beschränkung unterliegt. Les Routiers Suisses äussern zudem ihre Bedenken bei der Zulassung von Verkehrsleitern im Auftragsverhältnis. Die Abhängigkeit eines Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber ist grösser als im Anstellungsverhältnis: Die Geschäftsleitung kann durch die vorgesehene Regelung die Verantwortung für die Verkehrstätigkeiten auslagern und somit nicht belangt werden.