Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/50: Strassenzulassung und Verkehrsstrafrecht; Änderung des Personenbeförderungsgesetzes und weiterer Erlasse · 15 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: 012.21 /2013-05-21/342

men, da der Unrechtsgehalt einer bewussten und vorsätzlichen Fälschung weit grösser sei, als beim fahrlässigen Nichtausfüllen oder Nichtmitführen des Fahrtenblatts.

Aus Sicht des Kantons Nidwaiden muss der Begriff „Dienstunfähigkeif und insbesondere „Angetrunkenheit" klar umschrieben bzw. definiert werden. Zudem soll geklärt werden, wer die Überprüfung durchführt und wie sie erfolgen sollen. Ansonsten seien die Messwerte gerichtlich nicht verwertbar. Auch soll der Begriff „sicherheitsrelevante Tätigkeiten" mit den wichtigsten Beispielen konkretisiert werden. Der Kanton Schwyz fordert, die Verfolgungen und Beurteilungen von Übertretungen zu klären.

Kurz- bis mittelfristig ist für die SBB ein Ordnungsbussengesetz anzustreben, in dem die Straftatbestände des öffentlichen Verkehrs verankert werden.

Der SSV fordert, die Tränsportbranche frühzeitig über die beschlossenen Änderungen zu informieren.