Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/51: Zivilgesetzbuch (Änderung betreffend öffentliche Beurkundung) · 40 Seiten

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entstanden sind und deshalb die dazu nötige Beweiseignung bzw. den Beweiswert erbringen. So entstandene elektronische öffentliche Urkunden sollen uneingeschränkt mit allen Behörden verwendet werden können, die den elektronischen Geschäftsverkehr eingeführt haben (Abs. 2). Der Entscheid, ob der elektronische Geschäftsverkehr eingeführt wird, obliegt jedoch den Kantonen. Absatz 2 will verdeutlichen, dass diese Bestimmung in territorialer Hinsicht eine gewichtige Einschränkung erfahren kann.

Auch wenn der Spielraum relativ beschränkt sein dürfte, steht es den Kantonen offen, im Rahmen der bundesrechtlichen Anforderungen detaillierter zu regeln, in welcher Weise auf ihrem Gebiet die elektronische öffentliche Beurkundung vorgenommen werden soll. In diesem Zusammenhang kann der kantonale Gesetzgeber allfälligen verfahrensrechtlichen Eigenheiten des kantonalen Rechts Rechnung tragen. Überdies ist es den Kantonen unbenommen, hinsichtlich der Sicherheit der Daten über die bundesrechtliche Regelung hinauszugehen und strengere Anforderungen aufzustellen.

Art. 55r Technische Anforderungen und Art. 55p Schweizerisches Register der Urkundspersonen

Artikel 55r VE SchlT ZGB entspricht im Wesentlichen Artikel 55a Absatz 4 SchlT ZGB. In Erweiterung der geltenden Regelung verdeutlicht die vorgeschlagene Fassung jedoch, dass die durch den Bundesrat zu erlassenden Bestimmungen unter anderem die Dauerhaftigkeit der Integrität (Echtheit, Vollständigkeit und Unversehrtheit der Daten), der Lesbarkeit, der Authentizität (Überprüfbarkeit der Urheberschaft) und der Sicherheit der Daten zu gewährleisten haben. Diese vier Kerneigenschaften elektronischer öffentlicher Urkunden sind im Fall elektronischer Urschriften besonders bedeutsam, weshalb sie bereits auf Gesetzesstufe einer ausdrücklichen Grundlage bedürfen. Weil diese Materie einem zum Teil schnellen technischen Wandel unterworfen ist, wird auf eine Detailregelung auf Gesetzesstufe verzichtet. Eine Konkretisierung ist hingegen auf Verordnungsstufe vorgenommen worden, nämlich in der EÖBV, in Kraft seit 1.1.2012. Ähnliche Überlegungen gelten für das Verfahren zur Errichtung der elektronischen Urschrift. Hier wird an das bereits geregelte Vorgehen für elektronische Ausfertigungen angeknüpft (Art. 10 EÖBV).

Unter den vier erwähnten Vorgaben ist die «Sicherheit» eine Art Auffangbegriff, der die übrigen drei mitumfasst. Eine von der jeweiligen Technologie und von spezifischen Sicherheitsstandards unabhängige Definition hat die Lehre entwickelt. Danach ist Sicherheit in der Informationstechnik der «Zustand, der herrscht, wenn alle technischen, personellen und organisatorischen Massnahmen zum Schutze der Verfügbarkeit, Vertraulichkeit und Integrität von Systemen, Ressourcen sowie von gespeicherten oder elektronisch bearbeiteten Informationen greifen» (WEBER/WILLI, S. 6). Dieser Definition wird im Zusammenhang mit den Ausführungsbestimmungen eine Leitfunktion zukommen. Das Erfordernis der Sicherheit wird denn auch vom geltenden Artikel 55a Absatz 4 SchlT ZGB übernommen.

Am Dokument dürfen über einen bestimmten Zeitraum keine Ergänzungen, Änderungen oder Löschungen vorgenommen werden, ohne dass sich dies nicht verlässlich nachweisen lässt; so wird die «Integrität» gemeinhin definiert (MARKWALDER, Rz. 28; ECKERT, S. 7 ff.). Es geht darum, den inhaltlichen Wert von elektronischen Dokumenten zu erhöhen und zu erhalten. Die Beweissicherung ist einer der Zwecke der öffentlichen Beurkundung (BRÜCKNER, Rz. 240; SCHMID, S. 34; BSK-SCHMID, Art. 55 SchlT ZGB N 8). Dieser Zweck muss auch bei der elektronischen Urschrift als Original dauerhaft garantiert sein. Entsprechend sind Anforderungen zu definieren, wel-