Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/51: Zivilgesetzbuch (Änderung betreffend öffentliche Beurkundung) · 40 Seiten
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Auf Gesetzesstufe bedarf es jedoch Bestimmungen, welche die Grundpfeiler für die Verlässlichkeit der elektronischen Urschrift als Gegenstück zur heutigen Papierurschrift aufstellen, und zwar unter Berücksichtigung der Eigenheiten elektronischer Dokumente, namentlich ihrer Flüchtigkeit und fehlenden Verkörperung. Denn der Umstand, dass die Urschrift nicht auf Papier, sondern auf einem anderen Medium erstellt wird – nämlich ausschliesslich als elektronisches Dokument –, darf ihre Beweiskraft bzw. ihre Beweissicherungsfunktion nicht schmälern.
Entsprechend ist in beweisrechtlicher Hinsicht zunächst die Gleichwertigkeit von elektronischen öffentlichen Urkunden und öffentlichen Urkunden auf Papier auf Gesetzesstufe festzuhalten. Dies genügt jedoch nicht, sondern es müssen überdies weitere Anforderungen an das Medium des elektronischen Dokuments bzw. an den Umgang mit demselben aufgestellt werden.
Neben der gesetzlich verlangten elektronischen Signatur, die heute schon für die Errichtung von elektronischen Ausfertigungen unter anderem als Schutz vor Abänderbarkeit der Urkunde notwendig ist (Art. 55a Abs. 3 SchlT ZGB), soll die sichere Aufbewahrung bei einer Amtsstelle des Bundes vorgesehen werden.
Die Urkundsperson soll zu diesem Zweck unmittelbar nach Errichtung der elektronischen öffentlichen Urkunde das jeweilige Dokument auf die elektronische Urkundendatenbank des Bundes überführen. Von diesem Moment an hat der Bund in Ausschöpfung der zum jeweiligen Zeitpunkt gegebenen technischen Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass die Beweisfunktion der darin gespeicherten Datei dauernd erhalten bleibt.
Die elektronische Urkundendatenbank soll die darin gespeicherten Dokumente dauernd revisionssicher, lesbar und vor unbefugtem Zugang sicher aufbewahren. Diese gelten von Gesetzes wegen als massgebliche elektronische Originale. Wurde eine Urkunde abgeändert, die sich im Umlauf befindet, kann eine Abweichung durch einen Abgleich festgestellt werden. Dies wird einen dauerhaften Schutz vor Abänderbarkeit der Urkunde gewährleisten.
Die elektronische Urkundendatenbank wird schliesslich mit einem elektronischen Urkundenregister ausgestattet, auf dem die Urkundsperson sämtliche öffentliche Urkunden laufend im Sinne eines Beurkundungsjournals registriert. Dieser in der Papierwelt bereits bekannte Standard soll für die elektronischen öffentlichen Urkunden eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage erhalten.
1.3.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung
Die Bedeutung rein elektronischer Dokumentation nimmt sowohl im Privat- und Geschäftsleben wie im Bereich des E-Government ständig zu. Merkmal dieser Art von Dokumentation ist, dass sämtliche Aktenstücke in elektronischer Form vorhanden sind. Die jeweiligen Dokumente haben dabei dieselben rechtlichen Wirkungen zu entfalten wie Papierurkunden. Soll sich diese Art von Aktenführung künftig uneingeschränkt durchsetzen, dürfen gerade öffentliche Urkunden mit Rücksicht auf die gesetzliche Beweisregel nach Artikel 9 ZGB bzw. 179 ZPO davon nicht ausgenommen werden.
Dazu sind jedoch die rechtlichen Rahmenbedingungen zu schaffen. Ohne solche Grundlagen müssen Urschriften, die im elektronischen Geschäftsverkehr für die elektronische Aktenführung Verwendung finden sollen, zunächst umgewandelt werden. Es ereignet sich der sogenannte Medienbruch. Ein solcher Wechsel des informationstragenden Mediums führt jedoch zu einer Erschwerung und Verlangsamung