Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/51: Zivilgesetzbuch (Änderung betreffend öffentliche Beurkundung) · 40 Seiten

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der Geschäftsprozesse. Deshalb wird auf kantonaler wie auf eidgenössischer Ebene eine Strategie der medienbruchfreien Aktenführung verfolgt. Mit der Einführung der elektronischen Urschrift wird ein bedeutender Schritt bezüglich der strengsten vom Gesetz vorgesehenen Form mit der höchsten Beweiskraft gemacht.

Die Frage des Eigentums an der Urschrift, die kantonal unterschiedlich geregelt ist, wird von der Einführung der elektronischen Urkundendatenbank nicht berührt. Die zentrale Aufbewahrung der elektronischen Urschrift auf einem vom Bund zur Verfügung zu stellenden Speicherort wird die Rechtssicherheit durch die jederzeitige Verfügbarkeit der Urschrift für die Berechtigten steigern. Es entfällt die Gefahr einer Zerstörung oder eines Verlusts der Urschrift.

Die Einführung der elektronischen Urschrift hat einen weiteren Vorteil im Zusammenhang mit der Beendigung der Tätigkeit als Urkundsperson. Die bisher erforderliche Übertragung des Gewahrsams der Urschriften an eine vom Kanton bezeichnete Stelle bzw. an die übernehmende Urkundsperson gestaltet sich weniger aufwändig. Abgesehen von den Urschriften auf Papier wird kein physisches Übertragen mehr erforderlich sein. Die elektronischen Originale (Referenzdokumente) sind bereits zentral und sicher aufbewahrt. Auch die übernehmende Urkundsperson braucht von der für die elektronische Urkundendatenbank zuständigen Bundesbehörde lediglich einen Zugang auf die ihr übertragenen Geschäfte. Im Grundbuchgeschäft müssen die Grundbuchämter ebenfalls keine Originale der elektronischen Urkunden mehr entgegennehmen bzw. aufbewahren.

Mit der Einführung der elektronischen Urschrift und damit der elektronischen Urkundendatenbank wird langfristig auch das Problem des steigenden Platzmangels gelöst, weil keine Papierarchive mehr geführt werden müssen.

Durch die elektronische Registrierung sämtlicher elektronisch erstellter Urkunden entfällt die Pflicht, ein Urkundenregister auf Papier zu führen. Ausdrucke des Registers wird es ebenfalls nicht mehr brauchen. Dadurch, dass die Urkundsperson nebst den elektronischen Urkunden auch die auf Papier erstellten Urkunden elektronisch registriert, werden die Übersichtlichkeit und die Nachvollziehbarkeit für Dritte verbessert, namentlich für den Fall einer Übernahme durch eine Büronachfolgerin oder einen Büronachfolger sowie für die kantonalen Behörden.