Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/51: Zivilgesetzbuch (Änderung betreffend öffentliche Beurkundung) · 45 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111250 / 233.1/2011/01193
Weil sich – je nach Notariatssystem – das Amtsgeheimnis im Amtsnotariat und das Berufsgeheimnis im freiberuflichen Notariat nicht über einen Leisten schlagen lassen, ist vorliegend bloss der Grundsatz der Schweigepflicht festzuhalten. Die nähere Ausgestaltung obliegt dem kantonalen Recht (NE).
Erforderlich ist eine Harmonisierung mit Artikel 321 StGB betreffend die Verletzung des Berufsgeheimnisses (JU; Uni NE). Die vorgeschlagene Regelung steht nicht im Einklang mit der Verletzung des Amtsgeheimnisses und des Berufsgeheimnisses im Sinn des Strafgesetzbuchs (VD; SNV, Unil). Zudem wäre die Schweigepflicht der Urkundsperson an das absolute Berufsgeheimnis nach Artikel 13 Absatz 1 des Anwaltsgesetzes (SR 935.61) anzugleichen (VD; Unil).
Die vorgeschlagene Regelung ist verfassungswidrig, denn die Gesetzgebungskompetenz zur Festlegung der Schweigepflicht liegt ausserhalb der Bundeskompetenz im Gebiet des Zivilrechts (SNV).
Absatz 1
Die Verwendung des rechtlich nicht definierten Begriffs «Beteiligte» ist unzweckmässig (LU).
Absatz 2
Die Bestimmung ist lückenhaft; in Ziffer 1 fehlt insbesondere die Entbindung vom Berufsgeheimnis durch die Aufsichtsbehörde (BS, FR, SZ).
Ziffer 3 ist wie folgt zu ergänzen: Keine Schweigepflicht besteht, wenn «die Urkundsperson durch die Gesetzgebung zur Bekanntgabe an Behörden oder Dritte verpflichtet ist» (SZ). Aus Gründen der Rechtssicherheit sind beispielhaft die wichtigsten Fälle festzuhalten, in denen die Urkundsperson durch die Gesetzgebung zur Bekanntgabe an Behörden verpflichtet ist (SGB).
Im Zusammenhang mit der Aufklärungspflicht darf die Schweigepflicht nicht zum Konflikt führen. Es ist ausdrücklich zu erwähnen, dass die Schweigepflicht nur gegenüber Drittpersonen gilt; allein die Gegenwart einer bestimmten Person könnte eine Partei daran hindern, kritische Fragen zu stellen. Erforderlich ist deshalb folgende Ergänzung:
«Keine Schweigepflicht besteht:
(neu) unter den an der öffentlichen Urkunde direkt beteiligten Parteien» (SBV).
Absatz 3
Der Begriff der «Nebenperson» ist näher zu bestimmen (BE).
4.10 Hauptverfahren. Beurkundungsvorgang (Art. 55i) Zustimmung
Die vorgeschlagene Regelung wird begrüsst (AG, BL, GR, OW, SH, SZ, ZG, ZH; EVP, SP, SVP; economiesuisse, SAV, SBV, SGB, SGV, SV, Uni LU, Uni NE, VSGV).
Ebenso: CNN, Häusermann.
Ablehnung
Die vorgeschlagene Regelung wird abgelehnt (AI, AR, FR, GE, GL, SO, TG, TI, UR, VD, VS; CVP, FDP; SNV, SSN, Uni BE, Uni GE, Unil).
Ebenso: BN, BNV, CP, IGS, NBS, NPBS, ONT, PLR VD, Vischer, WNV.
Die Parteien können im Rahmen des Hauptverfahrens nicht gezwungen werden, den im Vorverfahren ausgehandelten Urkundenentwurf nochmals zu lesen. In der Regel beschränken sich die Vertragsteile darauf, den Entwurf mit der künftigen Urschrift kurz zu vergleichen
– dies im Vertrauen darauf, dass ihnen die Urkundsperson nichts Unerwartetes unterbreitet. Das Hauptverfahren wird dadurch zu einer äusserst kurzen Angelegenheit. Statt aufgrund der Lehre und Rechtsprechung ein «nicht mehr gelebtes» Verständnis des Hauptverfahrens