Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/51: Zivilgesetzbuch (Änderung betreffend öffentliche Beurkundung) · 45 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111250 / 233.1/2011/01193
letztere Lösung lässt sich mit dem Grundsatz der Urkundspflicht vereinbaren (Inspektorat ZH).
Konkretisierung durch den Bundesgesetzgeber
Die «wichtigen Gründe», aus denen eine Beurkundung abgelehnt werden darf, sind einzeln aufzuführen (BE) bzw. mit konkretisierenden Merkmalen zu ergänzen (BL, GL, JU), etwa in Form einer nicht abschliessenden Aufzählung von Beispielfällen wie «insbesondere wenn ...», «namentlich bei ...» (BL). Zur einheitlichen Festlegung der Mindeststandards sind die Gründe auf Gesetzesstufe wie folgt aufzulisten:
«1 [unverändert]
2 Die Urkundsperson verweigert die Beurkundung, wenn deren Inhalt offensichtlich rechtlich unmöglich, rechts- oder sittenwidrig ist oder eine offensichtlich nicht urteilsfähige Person bei der Beurkundung mitwirken soll.
3 In Zweifelsfällen nimmt die Urkundsperson die Beurkundung vor und hält die Bedenken in einem Vorbehalt auf der Urkunde fest» (ZH).
Es ist heikel, wenn Urkundspersonen nicht nur berechtigt, sondern auf Wunsch der Klientschaft auch verpflichtet sind, ausserkantonale Grundstückgeschäfte zu beurkunden. Deswegen ist durch eine Ergänzung der Bestimmung klarzustellen, dass immer ein wichtiger Ablehungsgrund vorliegt, wenn es um ein ausserkantonales Grundstückgeschäft geht (NBS).
Ablehnung unter erleichterten Voraussetzungen
Eine Ablehnung ist nicht nur aus «wichtigen Gründen», sondern unter erleichterten Voraussetzungen zuzulassen, denn gerade Urkundspersonen, die bei Gemeinden angestellt sind und über keine wissenschaftliche Ausbildung verfügen, können mit komplexen und umfangreichen Geschäften fachlich wie zeitlich überfordert sein (AR).
Pflicht zur Ablehnung
Die Formulierung ist bedenklich, wonach die Urkundsperson eine Beurkundung ablehnen «darf». Es gibt nämlich Fälle, in denen abzulehnen ist, z.B. wegen Rechtswidrigkeit oder Simulation (Uni GE). Wenn der Notar die Beurkundung verweigern muss, wie dies die Mehrzahl der kantonalen Erlasse vorschreibt, werden diese Regeln dem neuen Recht zuwiderlaufen, das lediglich eine Möglichkeit und nicht eine Pflicht zur Ablehnung der Beurkundung vorsieht (Unil).
Keine Begründungspflicht
Wichtig ist, dass die Urkundsperson im Fall einer Ablehnung aus wichtigen Gründen keiner Begründungspflicht unterliegt, denn gerade die als Rechtsanwälte tätigen Notare müssen aufgrund des Anwaltsgeheimnisses in Fällen von möglichen Interessenkonflikten ohne weiteres ablehnen können (LU).
4.6 Rechtsbelehrungspflicht (Art. 55e) Zustimmung
Die vorgeschlagene Regelung wird begrüsst (AG, BL, BS, GR, NE, NW, OW, SG, SH, SZ, ZG, ZH; EVP, SP, SVP; economiesuisse, SAV, SBV, SGV, SV, Uni LU, Uni NE, VSGV).
Ebenso: CNN, Häusermann.
Änderungsvorschläge
Ausweitung der Belehrungspflicht
Die Bestimmung ist nicht auf die Belehrung zu beschränken, sondern auf die notarielle Beratung auszuweiten (GE). Begrüssenswert wäre zudem eine Klarstellung betreffend die Rechtsbelehrungspflicht in fiskalischen Angelegenheiten (AR).