Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/51: Zivilgesetzbuch (Änderung betreffend öffentliche Beurkundung) · 45 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111250 / 233.1/2011/01193
Absatz 2 und 3
«Erklärung» und «Genehmigung»
Absatz 2 verlangt, die die Parteien «erklären», ob der Urkundenentwurf ihrem Willen entspricht, während Absatz 3 mit der «Genehmigung» durch die Urkundsparteien fortfährt. Dies führt zur Frage, ob die Erklärung nach Absatz 2 etwas anderes ist als die Genehmigung nach Absatz 3. Die beiden Absätze sind wie folgt zu formulieren:
«Nach Kenntnisnahme des Urkundenentwurfs bestätigen die Urkundsparteien, dass der Entwurf ihrem Willen entspricht. Nach dieser Genehmigungserklärung unterzeichnet die Urkundsperson die Urkunde» (BS).
Der undefinierte Begriff der «Genehmigung» ist zu streichen oder durch einen anderen Begriff, z.B. «Zustimmung», zu ersetzen (LU).
Unterzeichnung durch die Urkundsparteien
Mit Rücksicht auf die Bedeutung, die nach verbreiteter Überzeugung in der eigenhändigen Unterzeichnung des Vertrags liegt, ist die Preisgabe des Erfordernisses der Parteiunterschriften unter der öffentlichen Vertragsurkunde abzulehnen (BS, FR; VSGV). Ein Verzicht auf die Unterzeichnung durch die Urkundsparteien ist bedenklich, denn der Vorschlag widerspricht der in zahlreichen Kantonen vorgeschriebenen Regelung, wonach die Rekognition – unter Vorbehalt körperlichen Unvermögens – durch Unterzeichnung geschieht. Die Vorstellung, dass man «sich erst mit der Unterzeichnung bindet», dürfte auch in der schweizerischen Bevölkerung weit verbreitet sein (Uni LU). Der symbolische Charakter der öffentlichen Beurkundung ist zu wahren. Die Unterzeichnung der Urkunde vor der Urkundsperson soll als bundesrechtliche Anforderung für die öffentlichen Urkunden in Papierform beibehalten werden; es handelt sich dabei um ein Schlüsselelement, insbesondere zur Gewährleistung der Rechtssicherheit (SSN). Es darf nicht dem kantonalen Recht überlassen werden, die Unterzeichnung durch die Urkundsparteien zu verlangen, denn dies würde zu unterschiedlichen Regelungen führen (VSGV). Die gesetzliche Vermutung nach Artikel 9 ZGB könnte im Fall fehlender Unterschrift der Parteien leichter umgestossen werden (JU). Jede öffentliche Beurkundung soll zwingend die Unterschrift der Urkundsparteien enthalten, es sei denn dass eine Partei nicht in der Lage ist, zu unterzeichnen (NW). Der Verzicht auf die eigenhändige Unterschrift ist bundesrechtswidrig, denn der Vorschlag widerspricht der abschliessend geregelten bundesgesetzlichen Ordnung der Formvorschriften von Artikel 13–15 OR betreffend die Erfordernisse der einfachen Schriftlichkeit (SNV).
Die Unterzeichnung durch die Urkundsparteien entspricht auch dem Konzept der öffentlichen Beurkundung des ZGB, zumal die in öffentlicher Urkunde errichteten Testamente und Erbverträge sogar in Anwesenheit von Zeugen durch die Verfügenden unterzeichnet werden (NPBS).
Gerade im Sukzessivbeurkundungsverfahren ist die eigenhändige Unterzeichnung der Urkunde durch alle Parteien ein im Rechtsverkehr anerkanntes und unverzichtbares Zeichen, dass tatsächlich alle Parteien vom Inhalt der Urkunde im Beisein des Notars Kenntnis genommen und diesen Inhalt durch ihre Unterschrift genehmigt haben (NBS).
Bei einer allfälligen Einführung der elektronischen Urkunden wäre zur Vermeidung von Anfechtungs- und Fälschungsrisiken zumindest eine digitale Mitunterzeichnung der Parteien vorzusehen (NPBS).
Spezifische Präzisierungen
In Absatz 2 ist eine Präzisierung anzubringen, wonach die Urkundsparteien «in der Urkunde» erklären, ob der Urkundenentwurf ihrem Willen entspricht. Allenfalls könnte auch ein zweiter Satz angefügt werden: «Il en est fait mention dans l'acte» (Uni NE).
Obwohl aus dem Prinzip der Einheit des Aktes nach Artikel 55j VE SchlT ZGB hervorgeht, dass die Unterzeichnung der Urkunde durch die Urkundsperson Teil des Beurkundungsvorgangs ist, erscheint in Absatz 3 die Ergänzung angebracht, wonach die Urkundsperson die Urkunde vor den Urkundsparteien zu unterzeichnen hat (LU).