Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/51: Zivilgesetzbuch (Änderung betreffend öffentliche Beurkundung) · 45 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 16Fedlex · Ergebnisbericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111250 / 233.1/2011/01193

Begriff der «Urkundspartei»

Der Begriff «Urkundspartei» ist im Gesetz oder in der Botschaft näher zu erläutern, zumal sonst unklar ist, ob nur die sachbeteiligten Klienten bei der Beurkundung unter den Begriff fallen oder auch deren Stellvertreter (ZG). Es ist bedenklich, von einer Definition des Begriffs der «Urkundspartei» abzusehen. Nach geltendem Recht kann der kantonale Gesetzgeber z.B. den Pfandgläubiger in einer Urkunde zur Errichtung eines Schuldbriefs zur «Partei» erklären oder ihm diese Eigenschaft absprechen. Ist etwa der zustimmende Ehegatte nach Artikel 169 ZGB ebenfalls als «Partei» zu verstehen (Unil)?

Der deutsche Begriff «Urkundspartei» ist auf Französisch statt «parties à la procécure» zutreffender mit «parties à l'acte», «parties» oder «comparants» wiederzugeben (Uni GE).

Beweis

Mit Rücksicht auf Beweisfragen wäre es sinnvoll, die Bestimmung wie folgt zu ergänzen:

«... de l'acte et en fait mention dans l'acte» (Uni NE).

Zeitpunkt der Belehrung

Die Bestimmung ist dahingehend zu ergänzen, dass die Rechtsbelehrung vor dem Beurkundungsvorgang zu erfolgen hat (LU).

Fürsorgepflicht der Urkundsperson

Die Bestimmung ist zu vage formuliert. Es ist eine Fürsorgepflicht der Urkundsperson einzufügen, die der nicht vertretenen Partei zukommt, und zwar ähnlich in der Wirkung wie die richterliche Fürsorge gegenüber der nicht anwaltlich vertretenen Partei (SGB).

Diskriminierungsfreie Gestaltung der öffentlichen Beurkundung

Um eine unterschiedliche Behandlung von Menschen mit Behinderung in den Kantonen zu verhindern und weil die Verpflichtung zum diskriminierungsfreien Zugang zur öffentlichen Beurkundung eine Bundesvorgabe darstellt, ist die Rechtsbelehrungspflicht um einen Absatz 2 zu ergänzen:

«2 Die Belehrung des Abs. 1 muss im Einzelfall auf die besonderen Bedürfnisse einer Person mit Behinderung angepasst werden» (EH).

Ablehnung

Die vorgeschlagene Regelung wird abgelehnt (AI, FR, GL, JU, SO, TG, TI, UR, VD, VS; CVP, FDP; SNV, SSN, Uni BE, Uni GE, Unil).

Ebenso: BN, BNV, CP, IGS, NBS, NPBS, ONT, PLR VD, Vischer, WNV.

Fraglich ist, inwiefern nach der vorgeschlagenen Bestimmung Raum ist für ergänzende kantonale Regelungen (TI). Der Umfang und die wirkliche Tragweite der Rechtsbelehrungspflicht sind völlig unbestimmt (VD). Es fehlt eine Belehrung über das Verfahren (Uni BE).

Die Regelung führt zu einer Nivellierung nach unten, zumal die Rechtsbelehrung in der Praxis vielerorts weitergeht und etwa auch die Besteuerung und die Rechtsberatung umfasst (SNV, Unil).

Wenn der erläuternde Bericht auf Lehre und Rechtsprechung betreffend Rechtsbelehrungspflicht im Bereich der «Sachbeurkundungen» hinweist, wäre es klarer, diese vom Anwendungsbereich der Regelung auszunehmen (Unil).

4.7 Unparteilichkeit (Art. 55f) Zustimmung

Die vorgeschlagene Regelung wird begrüsst (AG, BL, BS, GR, LU, NW, OW, SG, SH, ZG; EVP, SP, SVP; economiesuisse, SGB, SGV, SV, VSGV), freilich nur Absatz 1 (ZH).

Ebenso: CNN, Häusermann.