Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/51: Zivilgesetzbuch (Änderung betreffend öffentliche Beurkundung) · 45 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111250 / 233.1/2011/01193
Ablehnung
Die vorgeschlagene Regelung wird abgelehnt (AI, FR, GE, GL, SO, TG, TI, UR, VD, VS; CVP, FDP; SNV, SSN, Uni BE, Uni GE, Unil).
Ebenso: BN, BNV, CP, IGS, NBS, NPBS, ONT, PLR VD, Vischer, WNV.
Fraglich wäre insbesondere die Auslegung des Begriffs der «nahestehenden Personen» nach Absatz 2 (TI, VD; SNV, Uni BE, Uni GE, Unil). Statt Bundesrecht und kantonales Recht zu vermengen, wären die Ausstandsgründe abschliessend zu regeln (VD). Absatz 2 ist ersatzlos zu streichen. Da die einzelnen Ausstandsgründe bereits vom kantonalen Recht geregelt werden, ist auf eine bundesrechtliche Regelung zu verzichten (ZH; Unil). Angesichts der oft präzisen Regelung der Ausstandspflicht durch das kantonale Recht ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die vorgeschlagene Regelung der Klarheit und Rechtssicherheit dienen soll (Uni GE).
Die Unparteilichkeit und die Ausstandspflicht haben Verfassungsrang. Eine entsprechende Bestimmung auf Gesetzesstufe hat mangels eigenständiger Bedeutung keinen Sinn (SNV, Unil).
Gravierend ist, wenn eine Verletzung der Ausstandspflicht die Gültigkeit der Urkunde unberührt lässt; allenfalls wäre eine gerichtliche Aufhebung innert einer beschränkten gesetzlichen Frist vorzusehen (Unil).
Absatz 1
Der Begriff «Beteiligte» ist im Gesetz oder in der Botschaft näher zu umschreiben. Sonst ist unklar, ob neben den Vertragsparteien auch eine «beteiligte» Drittperson, z.B. der nach Artikel 169 ZGB zustimmungspflichtige Ehegatte, dazu gehört (ZG).
Weil die Beteiligten davon ausgehen, dass die Urkundsperson sie absolut neutral und unabhängig behandelt, ist die Unabhängigkeit ausdrücklich zu erwähnen (SBV).
Absatz 2
Regelungsbefugnisse der Kantone
Soweit bundesrechtliche Mindestanforderungen im Gesetz festgeschrieben werden, ist es von zentraler Bedeutung für die Kantone, zu wissen, welche Regelungsbefugnisse ihnen noch verbleiben und welche nicht. Fragen hinsichtlich dieser «abschliessenden Natur» des Bundesrechts wirft in diesem Zusammenhang – neben der Urkundspflicht nach Artikel 55d VE SchlT ZGB – die vorliegende Bestimmung auf. Die grundsätzliche bundesrechtliche Festlegung der Unparteilichkeit nach Artikel 55f Absatz 1 VE SchlT ZGB ist zu begrüssen. Weniger klar ist jedoch, wie sich die Ausnahme davon, nämlich die Ausstandspflicht nach Artikel 55f Absatz 2 VE SchlT ZGB, bestimmt: Geschieht dies durch Auslegung der bundesrechtlichen Gesetzesnorm oder durch kantonale Regeln? Will man auf eine einlässliche Bundesregelung verzichten, so sollte die Umschreibung der einzelnen Ausnahmen durch die Kantone erfolgen; die entsprechende Kompetenzverteilung ist klarer zu fassen, etwa mit der Formulierung:
«Die Kantone bestimmen, in welchen Fällen die Urkundsperson in den Ausstand zu treten hat» (Uni LU).
Konkretisierung durch den Bundesgesetzgeber
Der Ausstand ist zu knapp geregelt; zahlreiche Bestimmungen des Bundesrechts – namentlich Artikel 10 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) betreffend Ausstandspflicht sowie Artikel 8 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) betreffend Unvereinbarkeit in der Person – sind präziser. Die vorliegende Regelung ist nach den erwähnten Bestimmungen auszurichten (Uni NE).
Die Ausstandsgründe sind einzeln und abschliessend zu regeln (BE). Der Bundesgesetzgeber hat zu bestimmen, welche Ausstandsregeln gelten, oder er hat diese selber zu normieren. Denkbar wäre auch ein Verweis auf die Ausstandsregeln der ZPO (SZ). Das Gesetz hat zu regeln, in welchem Verhältnis der vorliegende Absatz 2 zu den bundesrechtlichen Aus-