Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/51: Zivilgesetzbuch (Änderung betreffend öffentliche Beurkundung) · 45 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111250 / 233.1/2011/01193
festzuschreiben, ist eine «zeitgemässe» Regelung des Beurkundungsverfahrens anzustreben (AR).
Nach dem Randtitel ist die Bestimmung nur bei «rechtsgeschäftlichen Beurkundungen» anzuwenden. Sollten damit Willensbeurkundungen gemeint sein, ist zu bedenken, dass die Schuldbrieferrichtung als rechtsgeschäftliche Beurkundung zu qualifizieren ist. Sie muss also dem Grundpfandgläubiger vorgelesen oder zu lesen gegeben werden. Damit würden alle anderen im Schuldbriefrecht bekannten Beurkundungsprozesse unzulässig, welche von einer Mitwirkungspflicht des Grundpfandgläubigers absehen (SNV).
Legt der Bund selbst das Hauptverfahren bei rechtsgeschäftlichen Beurkundungen fest, so genügt es nicht, wenn er bei den Berufspflichten nur unvollständig und unklar verfasste Mindestanforderungen legiferiert. Eine in sich abgestimmte Ordnung des formellen Beurkundungsrechts geht damit verloren, was die Rechtssicherheit im Zusammenhang mit öffentlich beurkundeten Rechtsgeschäften in unerträglichem Ausmass schwächt (Uni BE).
Es fehlt eine Regelung des Falles, in dem namentlich eine Behinderung einer Partei der normalen Durchführung des Hauptverfahrens entgegensteht (TI).
Absatz 1
Vorlesung oder Selbstlesung werden als gleichwertig nebeneinander gestellt, ohne zu bestimmen, ob es sich dabei um eine Wahlfreiheit der kantonalen Verfahrensordnungen oder der Parteien handelt (SNV).
Die Selbstlesung ist vor der Vorlesung zu nennen. In vielen Kantonen stellt nämlich das Selbstlesungsverfahren die übliche Beurkundungsart dar. Das Vorlesungsverfahren wird nur angewandt, die die Parteien dies explizit wünschen oder wenn die Anwendung dieses schwerfälligeren Beurkundungsverfahrens objektiv geboten ist. In gewissen Kantonen mit Vorlesungsverfahren wird bei umfangreicheren Urkunden anstelle des kantonalen Beurkundungsverfahrens das eidgenössische Verfahren nach Artikel 499 ff. ZGB angewandt, um die Vorlesung zu umgehen (Inspektorat ZH).
Zudem wäre zu prüfen, ob es allenfalls reichen würde, wenn die Urkundsperson der Urkundspartei in geeigneter Form vom Inhalt der Urkunde Kenntnis gibt (BN).
Sollte eine kantonale Regelung, die lediglich die Vorlesung durch die Urkundsperson als verlangt, als bundesrechtswidrig erachtet werden, würde die Qualität der öffentlichen Beurkundung eine schweren Rückschlag erleiden (Unil).
Ergänzend ist vorzusehen, dass der Inhalt einer Urkunde solchen Personen, die in ihrer sinnlichen Wahrnehmung beeinträchtigt sind, dass sie die Urkunde weder selbst lesen noch den Inhalt durch Zuhören zur Kenntnis nehmen können, auch auf andere Weise vermittelt werden kann (SAV). Für sogenannte «ausserordentliche» Verfahren ist global auf das kantonale Recht zu verweisen (Unil).
Diskriminierungsfreie Gestaltung der öffentlichen Beurkundung
Blosse Hinweise in den Erläuterungen auf «ausserordentliche Verfahren» vermögen keinen diskriminierungsfreien Zugang zu der öffentlichen Beurkundung sicherzustellen. Für viele Menschen mit Hörbehinderung reicht die Selbstlesung nicht aus, wenn es um komplexe Dokumente geht. Insbesondere jene, deren Muttersprache die Gebärdensprache ist, haben grosse Probleme mit dem Verständnis komplizierter schriftlicher Texte. Deswegen ist die Regelung des Verfahrens wie folgt zu ergänzen:
«Kann bei Personen mit Hörbehinderung durch Selbstlesung nicht sichergestellt werden, dass diese vom Inhalt des Urkundenentwurfs Kenntnis erhalten, so ist ein/e Gebärdensprachdolmetscher/in auf Kosten der Behörde beizuziehen.»
Alternativ ist folgender Absatz aufzunehmen:
«Das Verfahren der öffentlichen Beurkundung muss im Einzelfall auf die besonderen Bedürfnisse einer Person mit Behinderung angepasst werden» (EH).
Der deutsche Begriff «Urkundspartei» ist auf Französisch statt «parties à la procécure» zutreffender mit «parties à l'acte», «parties» oder «comparants» wiederzugeben (Uni GE).