Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/51: Zivilgesetzbuch (Änderung betreffend öffentliche Beurkundung) · 45 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111250 / 233.1/2011/01193

Kosten

Es ist dafür zu sorgen, dass die Kosten des Registers entweder durch den Bund selbst oder durch die Urkundspersonen als Benutzer – keineswegs durch die Kantone – zu tragen sind (BE).

Absatz 3

Es ist zu begrüssen, dass die Kantone bezüglich der technischen und organisatori-schen Vorgaben angehört werden sollen. Die Anhörung darf jedoch nicht zu einer Auferlegung von weiteren, in Artikel 8 EÖBV nicht enthaltenen Pflichten führen (BE). Eine blosse Anhörung der Kantone genügt nicht, vielmehr haben die technischen und organisatorischen Vorgaben und die Bestimmung des Datenmodells in Zusammenarbeit mit den Kantonen zu erfolgen (ZH). Es ist darauf zu achten, dass zwischen den Amtsnotariaten und lateinisch organisierten Notariaten keine Ungleichheit aufkommt. In diesem Zusammenhang wird eine Klärung angeregt (SNV).

Ablehnung

Die vorgeschlagene Regelung wird abgelehnt (AI, AR, BS, FR, GE, GL, JU, NW, SO, SZ, TG, TI, VD; EVP; SBV, SSN, Uni BE, Uni GE, VSGV).

Ebenso: BN, CNN, CP, Lehmann, NBS, NPPS, ONT, PLR VD, Vischer, WNV.

Kosten

Die Regelung ist trotz ihres Wortlauts dazu geeignet, Kosten zu Lasten der Kantone zu verursachen. Deshalb ist sie abzulehnen (VD).

Nutzen

In den Kantonen mit Amtsnotariat sind die Funktionen und Personen aus dem Staatskalender ersichtlich bzw. können elektronisch abgerufen werden. In den Kantonen mit freiberuflichem Notariat sind die Urkundspersonen zudem im Telefonbuch aufgeführt. Eine weitere Auflistung in einem besonderen Register macht daher keinen Sinn (WNV).

Absatz 2

Die Möglichkeit des Bundes, die Registrierung an externe private Anbieter zu übertragen, ist problematisch (NW) und deshalb abzulehnen (ZG). Damit sichergestellt ist, dass für die ganze Schweiz ein einheitliches System besteht, auf das in allen Kantonen nach denselben Kriterien und mit denselben technischen Standards zugegriffen werden kann, muss der Bund sowohl das Register der Urkundspersonen als auch das System zur Aufbewahrung und Registrierung der öffentlichen elektronischen Urkunden betreiben. Es handelt sich in beiden Fällen um zentrale öffentliche und hoheitliche Aufgaben, die durch staatliche Instanzen erledigt werden müssen (SAV).

4.18 Aufbewahrung und Registrierung (Art. 55q) Zustimmung

Die vorgeschlagene Regelung wird begrüsst (AG, GR, LU, NE, OW, SG, SH, UR, VS, ZH; CVP, SP, SVP; economiesuisse, SAV, SGB, SGV, SV, Uni NE).

Ebenso: BNV, Häusermann.

Vorteile einer Datenbank

Es ist sinnvoll, eine nationale Aufbewahrungsstelle für elektronische Urkunden vorzusehen, die den Kantonen eine einheitliche Arbeitsweise ermöglicht, vor allem aber auch eine Kostenaufteilung für die Entwicklung und den Unterhalt für eine Struktur, die notgedrungen eine hohe Qualität aufweisen muss (NE). Die elektronische Aufbewahrung von Urkunden wird mit