Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/51: Zivilgesetzbuch (Änderung betreffend öffentliche Beurkundung) · 45 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 35Fedlex · Ergebnisbericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111250 / 233.1/2011/01193

Absatz 2

Dieser Absatz erscheint deshalb sinnvoll zu sein, weil damit verdeutlicht wird, bei welchen Behörden elektronische öffentliche Urkunden eingereicht werden dürfen (NE).

Änderungsvorschläge Absatz 2

Gegenüber ausländischen Behörden, die schweizerische elektronische Urkunden nicht anerkennen oder nicht bearbeiten können, ist es erforderlich, dass elektronische Urkunden auf Papier ausgefertigt werden. In welchen Fällen die Ausfertigung auf Papier verlangt werden kann, wer die Urkunden auf Papier ausfertigt, wie das zu geschehen hat bzw. wer für die Regelung dieser Fragen zuständig ist, muss im Gesetz festgelegt werden (SAV).

Ablehnung

Die vorgeschlagene Regelung wird abgelehnt (AI, AR, BE, BS, FR, GE, GL, JU, NW, SO, SZ, TG, TI, VD; EVP; SBV, SNV, SSV, Uni BE, Uni GE, Unil, VSGV).

Ebenso: BN, CNN, CP, Lehmann, NBS, NPPS, ONT, PLR VD, Vischer, WNV.

Diese Bestimmung braucht es nicht (NE), weil Artikel 9 ZGB nicht notwendigerweise einen Papierträger voraussetzt. Im Übrigen können die Kantone ein elektronisches Original bereits heute vorsehen, ohne dass dazu eine spezifische bundesrechtliche Bestimmung notwendig wäre (Unil).

4.17 Schweizerisches Register der Urkundspersonen (Art. 55p) Zustimmung

Die vorgeschlagene Regelung wird begrüsst (BE, BL, GR, LU, NE, OW, SG, SH, UR, VS, ZH; CVP, FDP, SP, SVP; economiesuisse, SAV, SGB, SGV, SNV, SV, Uni NE).

Ebenso: BNV, Häusermann, Inspektorat ZH.

Das Register ist Ausfluss der bereits bestehenden Norm von Artikel 55a SchlT ZGB und dient der notwendigen und zweckmässigen Sicherstellung der Interoperabilität (SNV).

Ergänzungs- und Änderungsvorschläge

Regelungsdichte

Auf Gesetzesstufe sind die grundsätzlichen Fragen zu regeln, ob es sich um ein öffentliches Register handelt und ob eine Eintragungspflicht besteht. Falls ja, sind überdies die Aufbewahrungsdauer und die Löschung zu regeln (AG). Die Aufsicht sollte mindestens im Prinzip im Gesetz selber erwähnt werden (GE). Es fehlt eine Regelung der Zugriffsberechtigung und der Öffentlichkeit der Registereinträge. Zudem müsste festgehalten werden, dass es sich hierbei um ein elektronisches Register handelt (ZH).

Delegation der Aufgaben

Die Delegation der Aufgaben ist zu weit formuliert (GE, ZH). Die Vorschrift ist auch zu ergänzen. Denn es fehlt eine Festlegung von Ziel und Zweck des Registers (ZH). Die Bestimmung macht keine Vorgaben an die Wahrnehmung dieser Aufgabe (GE, ZH). Es fehlen zudem Angaben zur Frage einer allfälligen Haftung der Organisation ausserhalb der zentralen Bundesverwaltung (GE).

Die Bestimmung soll Kriterien für die Wahl einer Organisation ausserhalb der zentralen Bundesverwaltung enthalten (GE). Es muss verdeutlicht werden, dass die Organisation nach Absatz 2 «geeignet» sein muss. Das Register der Urkundspersonen ist der hoheitlichen Sphäre zuzurechnen und entsprechend zu schützen (SNV).