Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/51: Zivilgesetzbuch (Änderung betreffend öffentliche Beurkundung) · 45 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111250 / 233.1/2011/01193
Die Artikel 55a VE SchlT ZGB betreffend Vorschriften der Kantone und Artikel 55c VE SchlT ZGB betreffend öffentliche Urkunden in fremder Sprache sind in Artikel 55a VE SchlT ZGB zusammenzufassen (ZH).
Ablehnung
Die vorgeschlagene Regelung wird abgelehnt (AI, FR, GE, GL, JU, SO, TG, TI, UR, VD, VS; CVP, FDP; SNV, SSN, Uni BE, Uni GE, Unil).
Ebenso: BN, BNV, CP, IGS, NBS, NPBS, ONT, PLR VD, Vischer, WNV.
Die Vorschrift täuscht vor, die Gesetzgebungskompetenz bleibe erhalten. In Wirklichkeit setzen die «Mindestanforderungen» die bewährte Kompetenzausscheidung ausser Kraft (SNV). Es ist schwierig, eine Grenze zu ziehen zwischen «Mindestanforderungen» und «Weise der öffentlichen Beurkundung» (SSN).
Die bundesrechtlichen Minimalanforderungen des Vorentwurfs sind im Vergleich zum kantonalbernischen Recht wesentlich weniger präzis (BN).
Die Kantone können neben den bundesrechtlichen Bestimmungen noch ergänzende Regeln erlassen, was allerdings schwierig ist, weil einzig die Sanktion des Disziplinarrechts zur Verfügung steht (Unil).
Artikel 55l VE SchlT ZGB regelt abschliessend die Fälle, in denen keine öffentliche Urkunde entsteht. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass immer eine öffentliche Urkunde entsteht, sofern nicht gegen eine Vorschrift der Ziffern 1–3 der erwähnten Norm verstossen wird. Faktisch werden somit weitergehende kantonale Vorschriften zu reinen Ordnungsvorschriften, die lediglich disziplinarische oder vermögensrechtliche Konsequenzen haben können (Inspektorat ZH).
4.3 Ausbildung der Urkundspersonen (Art. 55b) Zustimmung
Die vorgeschlagene Regelung wird begrüsst (AR, AG, GR, NE, NW, SG, SH; EVP, SP, SVP; economiesuisse, SBV, SGB, SGV, SV, Uni LU, Uni NE).
Ebenso: CNN, Häusermann, Inspektorat ZH.
Dass die Kantone bestimmen, welche Anforderungen an die Ausbildung sie stellen, trägt den verschiedenen Systemen – Amtsnotariat, freiberufliches Notariat oder Mischformen – Rechnung; insbesondere für Kantone, in denen das Beurkundungsrecht in begrenzten Bereichen an den Inhaber eines Amtes geknüpft wird, wäre die Forderung einer wissenschaftlichen Ausbildung übertrieben (AR). Die Mindestanforderungen an die Ausbildung der Urkundspersonen dürfen nicht zu einem Standesrecht der Juristen verkommen. In vielen Bereichen der Wirtschaft ist die Aus- und Weiterbildung für Quereinsteiger durchlässiger geworden; es ist somit sicherzustellen, dass dies auch für Notare gilt (SBV).
Den kantonalen Besonderheiten ist zwingend Rechnung zu tragen. Sowohl bei den Amtsnotariaten wie auch bei den Kantonen mit Mischformen ist es üblich, dass insbesondere bei Beurkundungen über dingliche und realobligatorische Rechte an Grundstücken Personen mit der Beurkundung betraut werden, die nicht über eine akademische bzw. wissenschaftliche Ausbildung verfügen. Dennoch zeichnen sich diese Personen durch eine fundierte praktische und theoretische Ausbildung aus. (Die Erteilung der Beurkundungsbefugnis über dingliche und vormerkbare Rechte an Grundstücken ist vor allem an die erfolgreiche Ablegung einer Fachprüfung gebunden. Die Fachprüfungskommission wird vom Obergericht ernannt; die notwendigen theoretischen Kenntnisse werden mittels kantonaler Fachkurse vermittelt, die sich über drei Jahre erstrecken.) Dieses – unter anderem im Kanton Zürich seit Jahrzehnten im Einsatz stehende – System hat sich sowohl sachlich wie auch gegenüber der Kundschaft bewährt und soll auch weiterhin die Basis für eine Vielzahl von standardisierten Geschäften bilden (Inspektorat ZH).
Die Botschaft hat festzuhalten, dass «Ausbildung» nicht im Sinn des eidgenössischen Berufsbildungsgesetzes (SR 412.10) zu verstehen ist (AG).