Vorlage ADR

Vernehmlassung 2012/56: Revision des Gefahrgutrechts · 106 Seiten

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Änderungen ADR 2013 Dokument 1.1

aus Kunststoff (3H1, 3H2)

"

P 002 Unter "zusammengesetzte Verpackungen" erhalten die Eintragungen für "Fässer" in der Spalte "Außenverpackungen" folgenden Wortlaut (die Werte für die höchste Nettomasse bleiben unverändert):

"

Fässer

aus Stahl (1A1, 1A2)

aus Aluminium (1B1, 1B2)

aus einem anderen Metall (1N1, 1N2)

aus Kunststoff (1H1, 1H2)

aus Sperrholz (1D)

aus Pappe (1G)

"

Unter "zusammengesetzten Verpackungen" – "Außenverpackung" – "Kisten" nach "aus Aluminium (4B)" folgende Zeile einfügen:

"

aus einem anderen Metall (4N) 400 kg 400 kg 400 kg

"

Unter "zusammengesetzte Verpackungen" erhalten die Eintragungen für "Kanister" in der Spalte "Außenverpackungen" folgenden Wortlaut (die Werte für den höchsten Fassungsraum/Nettomasse bleiben unverändert):

"

Kanister

aus Stahl (3A1, 3A2)

aus Aluminium (3B1, 3B2)

aus Kunststoff (3H1, 3H2)

"

e)

Unter "Einzelverpackungen" – "Kisten" nach "aus Aluminium (4B) " folgende Zeile einfügen:

"

aus einem anderen Metall (4N)e)nicht 400 kg 400 kg zuläs-

sig

"

P 003 Die Sondervorschrift für die Verpackung PP 17 erhält am Anfang folgenden Wortlaut:

"Für die UN-Nummer 2037 dürfen …".

Die Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 erhält folgenden Wortlaut:

"PP 87 (gestrichen)".

Unter "Sondervorschriften für die Verpackung" folgende neue Sondervorschrift hinzufügen:

ENTWURF

"PP 90 Für die UN-Nummer 3506 müssen dicht verschlossene Innenauskleidun-

gen oder Säcke aus einem widerstandsfähigen, flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und für Quecksilber undurchlässigen Werkstoff verwendet werden, die unabhängig von der Lage des Versandstücks ein Freiwerden des Stoffes aus dem Versandstück verhindern."