Vorlage ADR
Vernehmlassung 2012/56: Revision des Gefahrgutrechts · 106 Seiten
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Änderungen ADR 2013 Dokument 1.1
c) der Druck und das Volumen des Füllguts des (der) enthaltenen Druckgefäßes (Druckgefäße) so begrenzt ist, dass bei einer vollständigen Entleerung in das Bergungsdruckgefäß der Druck im Bergungsdruckgefäß bei 65 °C nicht höher ist als der Prüfdruck des Bergungsdruckgefäßes (für Gase siehe Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 (3)). Dabei muss die Verringerung des mit Wasser ausgeliterten nutzbaren Fassungsraums, z.B. durch eventuell enthaltene Ausrüstungen und Polsterungen, berücksichtigt werden.
4.1.1.20.4 Die in Kapitel 5.2 für Versandstücke vorgeschriebene offizielle Benennung für die
Beförderung, UN-Nummer mit vorangestellten Buchstaben «UN» und Gefahrzettel der gefährlichen Güter im (in den) enthaltenen Druckgefäß(en) müssen bei der Beförderung auf dem Bergungsdruckgefäß angegeben sein.
4.1.1.20.5 Bergungsdruckgefäße müssen nach jeder Verwendung gereinigt, entgast und in-
nen und außen einer Sichtprüfung unterzogen werden. Sie müssen spätestens alle fünf Jahre gemäß Unterabschnitt 6.2.3.5 einer wiederkehrenden Prüfung unterzogen werden."
4.1.1.19 wird zu 4.1.1.21.
4.1.1.19.1 wird zu 4.1.1.21.1.
4.1.1.19.2 wird zu 4.1.1.21.2.
4.1.1.19.3 wird zu 4.1.1.21.3.
4.1.1.19.4 wird zu 4.1.1.21.4.
4.1.1.19.5 wird zu 4.1.1.21.5.
4.1.1.19.6 wird zu 4.1.1.21.6.
4.1.1.21.1 "Absätzen 4.1.1.19.3 bis 4.1.1.19.5" ändern in:
"Absätzen 4.1.1.21.3 bis 4.1.1.21.5".
"Tabelle 4.1.1.19.6" ändern in:
"Tabelle 4.1.1.21.6".
"Absatz 4.1.1.19.2" ändern in:
"Absatz 4.1.1.21.2".
4.1.1.21.3 Im Einleitungssatz "Tabelle 4.1.1.19.6" ändern in:
"Tabelle 4.1.1.21.6".
ENTWURFIm Einleitungssatz "Abbildung 4.1.1.19.1" ändern in:
"Abbildung 4.1.1.21.1".
In Absatz b) "Tabelle 4.1.1.19.6" ändern in:
"Tabelle 4.1.1.21.6".