Vorlage ADR
Vernehmlassung 2012/56: Revision des Gefahrgutrechts · 106 Seiten
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Änderungen ADR 2013 Dokument 1.1
c) 3504 CHEMIKALIE UNTER DRUCK, siehe Be- zugelassen siehe TP 4 ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. griffsbestimm 6.7.3.7.3
ung für
höchstzuläs-
siger Be-
triebsdruck in
6.7.3.1
c) 3505 CHEMIKALIE UNTER DRUCK, siehe Be- zugelassen siehe TP 4 ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. griffsbestimm 6.7.3.7.3
ung für
höchstzuläs-
siger Be-
triebsdruck in
6.7.3.1
c)Bei den UN-Nummern 3500, 3501, 3502, 3503, 3504 und 3505 ist anstelle des höchsten Füllungsgrad der Füllungsgrad zu beachten."
4.2.5.3 Neue Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks mit folgendem Wortlaut hinzu-
fügen:
"TP 38 Die im bis zum 31. Dezember 2012 anwendbaren ADR vorgeschriebene Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 9 darf bis zum 31. Dezember 2018 weiter angewendet werden.
TP 39 Die im bis zum 31. Dezember 2012 anwendbaren ADR vorgeschriebene Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 4 darf bis zum 31. Dezember 2018 weiter angewendet werden.
TP 40 Ortsbewegliche Tanks dürfen nicht mit angeschlossener Sprühausrüstung befördert werden."
Kapitel 4.3
4.3.2.1.7 Der Anfang des dritten Unterabsatzes erhält folgenden Wortlaut:
"Kopien der Tankakte oder aller notwendigen Dokumente sind …".
4.3.2.2.1 In den Absätzen a) und b) "Lüftungseinrichtungen" ändern in:
"Über- und Unterdruckbelüftungseinrichtungen".
4.3.2.3.3 Die beiden letzten Sätze erhalten folgenden Wortlaut:
"Nach dem Befüllen muss der Befüller sicherstellen, dass alle Verschlüsse der Tanks, Batterie-Fahrzeuge und MEGC in geschlossener Stellung sind und keine Undichtheit auftritt. Dies gilt auch für die Abschlusseinrichtungen oben am Steigrohr des Tanks."
4.3.3.1.1 Bem. 2 wird Bem. 3.
ENTWURF
Eine neue Bem. 2 mit folgendem Wortlaut einfügen:
"2. Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 13 bei einigen Gasen angegebene Sondervorschrift TU 40 bedeutet, dass das Gas nur in Batterie-Fahrzeugen oder in MEGC befördert werden darf, deren Elemente aus nahtlosen Gefäßen bestehen."