Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/57: Totalrevision der Tierzuchtverordnung · 10 Seiten
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Anhörung vom 7. Juni bis zum 10. August 2012
12 Verordnung über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV)
12.1 Ausgangslage
Mit der Tierzuchtverordnung vom 14. November 2007 (TZV; SR 916.310 [nachfolgend: TZV 07]) wurden die unbefristet geltenden Anerkennungen von Zuchtorganisationen bis Ende 2009 befristet. Die Zuchtorganisationen mussten sich in der Folge durch das Bundesamt für Landwirtschaft BLW neu anerkennen lassen. Die Erfahrungen aus den Verfahren der Anerkennung ermöglichten, zu wenig präzise, nicht harmonisierte, fehlende und überflüssige Bestimmungen in der Verordnung zu erkennen.
Die Förderung der tierzüchterischen Massnahmen wird laufend überprüft. Nach Art. 143 Bst. b des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1) ist es eine Voraussetzung, dass die Züchter und Züchterinnen zumutbare Selbsthilfemassnahmen treffen und sich an den Förderungsmassnahmen finanziell beteiligen. Die Unterstützung des Bundes soll für ähnliche Massnahmen zwischen verschiedenen Tierkategorien vergleichbar hoch sein. Weiter sind die finanziell geförderten Bereiche und die adäquate Beitragshöhe an sich bei allen Tierkategorien periodisch zu überprüfen.
Die Kontingentsanteile von Tieren der Schweine-, Schaf- und Ziegengattung werden in der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche beim BLW zugeteilt. Das Zollkontingent Tiere der Rindviehgattung wird dagegen vom BLW in zwei Tranchen pro Jahr versteigert. Innerhalb des Zollkontingents können grundsätzlich nur reinrassige Zuchttiere eingeführt werden. Für nicht reinrassige Zuchttiere sowie Nutztiere müssen bestimmte tierzüchterische Zwecke erfüllt sein (z.B. zur Erhaltung gefährdeter Rassen), damit diese im Zollkontingent zum Kontingentszollansatz eingeführt werden können. In Übereinstimmung mit dem Agrarabkommen mit der EU muss jedes Zuchttier beim Inverkehrbringen von einem Abstammungsausweis begleitet sein; für Nutztiere ist kein derartiger Ausweis notwendig. Das BLW prüft für jedes einzelne Tier, ob die Voraussetzungen für die Einfuhr innerhalb des Zollkontingents erfüllt sind. Für die Zollkontingente von Tieren der Schweine-, Schaf- und Ziegengattung kann es diese Überprüfung mit dem Gesuch um einen Kontingentsanteil und den gleichzeitig verlangten Nachweisen vornehmen. Die Zuteilung des Kontingentanteils erfolgt erst nachdem die besonderen Bedingungen erfüllt sind. Für das versteigerte Zollkontingent Tiere der Rindviehgattung werden die besonderen Bedingungen hingegen erst nach der Zuteilung überprüft. Kontingentsanteilberechtigte müssen dem BLW vor der Einfuhranmeldung ein vorgegebenes Formular einreichen, dem weitere notwendige Unterlagen beigelegt werden müssen. Teilweise werden die Unterlagen aber auch erst nach der Einfuhr nachgereicht, was indessen zu Problemen führen kann, wenn sich herausstellt, dass die besonderen Bedingungen nicht erfüllt werden. Bislang war der Prozess für die Prüfung der besonderen Bedingungen durch das BLW nicht spezifisch in der TZV festgelegt.
Aufgrund des sehr grossen Umfangs der Änderungen soll die Tierzuchtverordnung vom 14. November 2007 aufgehoben und total revidiert werden. Im Sinne einer Vereinfachung sollen gleichzeitig die Bestimmungen der Verordnung des BLW vom 7. Dezember 1998 über die Gewährung von Beiträgen in der Tierzucht (SR 916.310.31) in die total revidierte Tierzuchtverordnung integriert werden. Diese Bestimmungen umfassten insbesondere Kriterien, Fristen, Stichtage und Referenzperioden, welche für die Auszahlung von Beiträgen massgebend sind. Diese müssen nicht häufig angepasst werden, weshalb eine Amtsverordnung auch nicht mehr notwendig ist.
Die Arbeitsgemeinschaft Schweizerischer Rinderzüchter (ASR) hat dem BLW ein Begehren gestellt, dass künftig für eine Leistungsprüfung „Gesundheitsmerkmale von Milchkühen“ Beiträge ausgerichtet werden sollen. Die Daten hierzu werden von den Züchtern selber gemeldet bzw. erfasst und sollen für die Zucht von robusten Tieren mittels genomischer Selektion verwendet werden können. Die Daten sollen aber auch für andere Zwecke genutzt werden. Gemäss Vorschlag der ASR sollen die Beiträge durch Umlagerung eines Teils der Beiträge für Milchproben zur Verfügung stehen. Mit den Leistungsprüfungen sind grundsätzlich Leistung, Gesundheit und Morphologie der Tiere zu erfassen, soweit sie aus züchterischen, betriebswirtschaftlichen und tiergesundheitlichen Aspekten von Bedeutung sind (vgl. Art. 8 der TZV in der Anhörung). Die Grundlagen für eine Leistungsprüfung „Gesundheitsmerk-