Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/57: Totalrevision der Tierzuchtverordnung · 10 Seiten

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Tierzuchtverordnung Anhörung vom 7. Juni bis zum 10. August 2012

12.4 Auswirkungen

12.4.1 Bund

Die neue Übertragung der Kontrolltätigkeit an die Zollstellen der EZV wird mit den bestehenden personellen und finanziellen Ressourcen der EZV aufgefangen. Die EZV wird die massgebenden Bestimmungen in die „Erläuterungen zum Zolltarif, D.6“ aufnehmen. Das BLW setzt die Ergänzungen und Präzisierungen bei der Einfuhr von Zucht- und Nutztieren in der Ausschreibungsbekanntmachung für die Versteigerung, der Zuteilungsverfügung und in Merkblättern zur Einfuhr um.

Die Änderung der Beitragshöhe vieler Massnahmen und die Erhöhung der Förderschwelle hat zur Folge, dass ab 2013 insgesamt schätzungsweise einige Hunderttausend Franken pro Jahr weniger zur Förderung der Tierzucht ausgerichtet werden. Die Reduktion in dieser Höhe ist notwendig, damit der Rahmen der leicht rückläufigen verfügbaren Kreditmittel eingehalten werden kann.

12.4.2 Volkswirtschaft

Infolge der Anhebung der Förderschwelle von 30‘000 auf 50‘000 Franken werden ein paar kleinere Zuchtorganisationen ab 2013 keine Beiträge mehr erhalten.

Für die Kontingentanteilsberechtigten bei Lebendtieren haben die Änderungen bei der Einfuhr von Zucht- und Nutztieren keine zusätzlichen Aufwände zur Folge.

12.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Änderungen sind mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar und entsprechen den Bestimmungen im Anhang 11 Anlage 4 des bilateralen Agrarabkommens zwischen der Schweiz und der EU („Veterinärabkommen“, 0.916.026.81). Die Tierzuchtverordnung stimmt auch nach der Totalrevision mit dem geltenden EU-Recht im Wesentlichen überein und führt zu denselben Ergebnissen. Das Veterinärabkommen muss nach der Beschlussfassung des Bundesrates mit der neuen Tierzuchtverordnung nachgeführt werden.

12.6 Inkrafttreten

Die Änderung soll am 1. Januar 2013 in Kraft treten.

12.7 Rechtliche Grundlagen

Artikel 22, 144 Abs. 2, 146 und 177 LwG.