Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/57: Totalrevision der Tierzuchtverordnung · 10 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht

Tierzuchtverordnung Anhörung vom 7. Juni bis zum 10. August 2012

korrekte Verwendung der Beiträge überprüfen kann. So kann einer allfälligen Zweckentfremdung von Mitteln vorgebeugt werden. Für die Publikation der ausgerichteten Tierzuchtbeiträge je Organisation und je Massnahme sowie des Budgets wird eine Grundlage in Abs. 4 vorgeschlagen. Die Publikation erfolgt auf der Webseite und im Agrarbericht des BLW.

Art. 14 Beiträge für die Rindviehzucht

Der maximale Betrag für die Rindviehzucht soll an die tatsächlichen Gegebenheiten der letzten Jahre angepasst und auf 25 Mio. Franken pro Jahr (bisher 30 Mio. Franken) festgelegt werden. Dieser Betrag ist leicht höher als die effektiven Ausgaben des Jahres 2011. Zentral bei den Beiträgen für Herdebuchtiere sind die neuen Bestimmungen der beitragsberechtigten Herdebuchtiere in Art. 21 Abs. 6- 8, die zu berücksichtigen sind. Demnach werden die vollen Beiträge für reinrassige Zuchttiere ausgerichtet und die halben Beiträge für nicht reinrassige Zuchttiere während der Einrichtungsdauer des Herdebuchs für eine neue Rasse. Auch für neue Herdebuchttiere mit unvollständiger oder fehlender Abstammung werden die halben Beiträge ausgerichtet. Damit mit dieser neuen Regelung in etwa wieder gleich viele Mittel für die Führung des Herdebuchs ausgerichtet werden, soll der Beitrag pro (reinrassiges) Herdebuchtier von 10 auf 11 Franken erhöht werden. Die fälschlicherweise zweifache Aufzählung von Art. 6 Abs. 2 Bst. d TZV 07 wird behoben. Bei der Exterieurbeurteilung wird in Klammern ergänzt, dass damit die lineare Beschreibung und Einstufung nach internationalem Standard (LBE) gemeint ist. In wenigen Kantonen wird das Exterieur (Rahmen, Fundament, Euter und Zitzen) nach subjektiven Beurteilungen von Experten vorgenommen. Diese Beurteilungen sind keine wissenschaftlich und international anerkannten Leistungsprüfungen (vgl. Art. 8 Abs. 2) und daher nicht mehr förderungswürdig. Es sollen nur die lineare Beschreibung und Einstufung unterstützt werden, und zwar mit 9 anstelle von 8 Franken.

Art. 15 Beiträge für die Equidenzucht

Für Fohlen wird ein Höchstalter von einem Jahr für die Beitragsberechtigung definiert, damit nicht Jahre nach der Geburt ein Beitrag geltend gemacht werden könnte. Die Abstammung muss zudem über zwei Generationen (Eltern und Grosseltern) nachgewiesen sein. Fehlt eine gesicherte Abstammung über zwei Generationen wird kein Beitrag bezahlt.

Der Beitrag des Bundes für die Hengstselektionsprüfung im Feld soll von 200 auf 50 Franken gesenkt und derjenige für die Prüfung in einer Station von 500 auf 650 Franken erhöht werden. Damit weisen die beiden Vergütungen ein Verhältnis auf, das die effektiven Aufwände besser berücksichtigt.

Hengstselektionsprüfungen im Feld werden in der Regel an einem Tag durchgeführt, währenddessen in einer Station mindestens 30 Tage geprüft wird. Bei der Hengstselektionsprüfung im Feld wird ferner vorgeschrieben, dass dabei eine Selektion nur der besten Hengste zur Zucht getroffen werden muss.

Aufgrund der Tatsache, dass die Ergebnisse der Leistungsprüfungen in den wenigsten Fällen für die Zucht verwendet werden und mit nur einer sehr geringen Anzahl Tieren Zucht betrieben wird, wie dies auch die Anzahl jährlich geborener Fohlen zeigt, soll künftig auf Beiträge für Leistungsprüfungen, die vorwiegend im Bereich Sport und Freizeit durchgeführt werden, verzichtet werden.

Art. 16 Beiträge für die Schweinezucht

Die Feldprüfungen bei den Schweinen werden neu in drei Typen aufgeteilt und je mit einem maximalen Beitrag vergütet, der indes gesamthaft nicht höher ist als der bisherige Beitrag.

Die Stationsprüfungen für Schweine werden exakter definiert. Es werden Anforderungen an die Anzahl und die Merkmale der erhobenen Leistungsdaten gestellt. Dies garantiert eine züchterische Qualität der Prüfungen. Das gleiche wird für Feldprüfungen gemacht. Für die Stationsprüfung von freien Prüfgruppen mit einem definierten Prüfprogramm soll höchstens der halbe Beitrag bezahlt werden.