Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/57: Totalrevision der Tierzuchtverordnung · 10 Seiten

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Tierzuchtverordnung Anhörung vom 7. Juni bis zum 10. August 2012

Art. 5 Voraussetzungen

Die Formulierung in Art. 2 Abs. 1 Bst. d TZV 07 liess es zu, dass ein Zuchtprogramm für eine Rasse genügte, obschon die Zuchtorganisation mehrere Rassen betreute. Mit einer sprachlichen Präzisierung wird verlangt, dass für jede einzelne betreute Rasse und jede betreute Zuchtpopulation ein Zuchtprogramm vorliegen muss (Abs. 1 Einleitungssatz in Verbindung mit Abs. 1 Bst. d). Die Anforderung für die Mitgliedschaft wird in Bst. c geändert. Die Statuten müssen in jedem Fall die Möglichkeit der Einzelmitgliedschaft beinhalten. Die Kollektivmitgliedschaften über einen Verein oder eine Genossenschaft sind hingegen fakultativ. Genauer festgelegt wird die Bestimmung, wonach in einem einzigen zentralen Herdebuch (Bst. e) alle Daten verfügbar sein müssen. Ziel dieser Bestimmung ist es, dass eine Zuchtorganisation nur ein EDV-Herdebuchprogramm betreibt und die Zuständigen die Daten aller betreuten Rassen in einem Herdebuch bearbeiten. Aus Art. 2 Abs. 1 Bst. i TZV 07 wird "rationelle" nicht mehr in Bst. j übernommen, weil diese Anforderung an die Tätigkeit einer Zuchtorganisation in der Praxis kaum überprüft werden kann. Wesentlich bei der Anerkennung ist, dass die korrekte Durchführung sichergestellt ist und dass ebenfalls eine einzige Buchhaltung über die züchterischen Massnahmen der geförderten Rassen und Zuchtpopulationen geführt wird.

Art. 6 Voraussetzungen für Zuchtorganisationen und private Zuchtunternehmen mit Registern für

hybride Zuchtschweine

Bezüglich der Mitgliedschaft in Abs. 2 wird die Formulierung gleich wie in Art. 5 Abs. 1 Bst. c vorgeschlagen.

Art. 7 Herdebuchführung

In Abs. 1 ist "eine Rasse oder Zuchtpopulation" aus der TZV 07 überflüssig und kann deshalb gestrichen werden. Erbfehlerträger sollen generell als solche im Herdebuch bezeichnet werden, folglich kann "männliche" in Abs. 4 aufgehoben werden. Zur Vervollständigung werden "genetischen Bewertungen" in Abs. 5 Bst. e ergänzt. Art. 3 Abs. 5 Bst. h der TZV 07 wird nicht mehr aufgenommen, weil die Zuchtorganisationen bisher freiwillig züchterisch wichtige Daten des Herdebuchs veröffentlicht haben. Eine obligatorische Veröffentlichung wurde im Vollzug jedoch nie verlangt.

Art. 8 Leistungsprüfungen

Die "Exterieurbeurteilung" in Art. 4 Abs. 1 der TZV 07 soll, weil sie eine Leistungsprüfung ist, nicht mehr aufgeführt werden. In Abs. 1 wird „betriebswirtschaftlichen“ (ersetzt fütterungs- und haltungstechnischen) sowie „tiergesundheitlichen“ ergänzt. Die Auflistung der Inhalte in Reglementen (Abs. 3) wird insgesamt präzisiert und sprachlich überarbeitet. Bst. i legt fest, dass die Prüfungsergebnisse nur den Mitgliedern obligatorisch bekannt zu geben sind.

Art. 9 Zuchtwertschätzungen

Die Regelung der Finanzierung der Zuchtwertschätzung in Art. 5 Abs. 2 Bst. g TZV 07 wurde bislang in der Praxis nicht zwingend verlangt und soll folgerichtig aufgehoben werden. Die Bedingung, wonach die Reglemente der Zuchtorganisationen von Rindern die Prüfung einer optimalen Anzahl von im Inland geborenen Jungstieren zu gewährleisten hat (Art. 5 Abs. 3 TZV 07) wurde seit Jahren nicht mehr verlangt und soll folgerichtig ersatzlos aufgehoben werden.

Art. 10 Genetische Bewertungen

Die Regelung der Finanzierung der genetischen Bewertungen in Art. 5a Abs. 3 Bst. g der TZV 07 wurde nie zwingend verlangt und kann folglich aufgehoben werden.