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Vernehmlassung 2012/57: Totalrevision der Tierzuchtverordnung · 13 Seiten

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Anhörung vom 7. Juni bis 10. August 2012

Verordnung über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV)

vom ... 2012

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 10, 144 Absatz 2, 146 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981,

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

a. die Anerkennung von Zuchtorganisationen und privaten Zuchtunternehmen;

b. das räumliche Tätigkeitsgebiet von Zuchtorganisationen;

c. die Beitragsgewährung an die Tierzucht;

d. die Beitragsgewährung zur Erhaltung der Schweizer Rassen;

e. die Beitragsgewährung an Forschungsprojekte;

f. das Inverkehrbringen von Zuchttieren sowie deren Samen, unbefruchteten Eizellen und Embryonen;

g. die Einfuhr von Zucht- und Nutztieren sowie von Samen von Stieren im Rahmen der Zollkontingente.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

a. Herdebuch: ein von einer anerkannten Zuchtorganisation geführtes Buch der Zuchttiere zum Nachweis ihrer Abstammung und ihrer Leistungen;

b. Leistungsprüfung: ein Verfahren zur Ermittlung der Leistung von Tieren, einschliesslich der Qualität ihrer Erzeugnisse;

c. Zuchtwertschätzung: ein nach den geltenden Regeln der Tierzucht wissenschaftlich anerkanntes statistisches Verfahren zur Schätzung des genetischen Wertes eines Tieres im Vergleich zu Tieren derselben Population;

d. genetische Bewertung: vereinfachtes Verfahren zur Schätzung des Zuchtwertes eines Tieres im Vergleich zu einer Referenzpopulation;

e. reinrassiges Zuchttier: Zuchttier der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie der Neuweltkameliden, dessen Eltern und Grosseltern in einem Herdebuch der gleichen Rasse eingetragen oder vermerkt sind und das einen Blutanteil von 87,5 Prozent oder mehr der entsprechenden Rasse aufweist;

f. Einrichtungsdauer: im Zuchtprogramm festgelegte Dauer zur Einrichtung eines Herdebuches zur Bildung einer neuen Rasse;

g. Stichtag: massgebender Tag für die Zählung der beitragsberechtigten Herdebuchtiere;

h. Referenzperiode: Zeitraum, in dem die beitragsberechtigten züchterischen Massnahmen ausgeführt worden sind;

i. räumlicher Tätigkeitsbereich: Gebiet, in dem eine Zuchtorganisation züchterische Massnahmen durchführt;

j. Besamungsstation: eine vom Kantonstierarzt bewilligte Station zur Gewinnung von Sperma für die künstliche Besamung;

k. Hengstselektionsprüfung in einer Station: Prüfung zur Selektion der besten Zuchthengste aus einer Population;

l. Hengstselektionsprüfung im Felde: Prüfung zur Selektion der besten Zuchthengste eines Jahrganges einer bestimmten Population;

m. eingetragenes Fohlen: im Herdebuch der Zuchtorganisation mit Identitätsnummer und Namen eingetragenes Fohlen;

n. identifiziertes Fohlen: bei Fuss der Mutter mit grafischem und verbalem Signalement beschriebenes Fohlen;

o. Nichtherdebuchtiere: Tiere, die im Herdebuch einer Zuchtorganisation eingetragen sind, aber die Anforderungen an den entsprechenden Rassenstandard nicht erfüllen.

Art. 3 Finanzielle Beteiligung der Züchter und Buchhaltung

1Züchterinnen und Züchter müssen sich am Aufwand der züchterischen Massnahmen ihrer anerkannten Zuchtorganisationen zu mindestens 20 Prozent finanziell beteiligen.

1 SR 910.1

2012