Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/57: Totalrevision der Tierzuchtverordnung · 10 Seiten

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Tierzuchtverordnung Anhörung vom 7. Juni bis zum 10. August 2012

Die Absätze 4 und 5 stipulieren Prinzipien, welche die Rechtssicherheit erhöhen.

Die Absätze 6-8 legen fest, für welche Herdebuchtiere (Art. 7) der Tierkategorien nach den Artikeln 14 sowie 16-19 Beiträge ausgerichtet werden. Für reinrassige Tiere wird der volle Beitrag pro Herdebuchtier bezahlt. Die Bildung einer neuen Rasse kann aus tierzüchterischer und wirtschaftlicher Sicht zweckmässig sein. Vor allem im Rindviehbereich wird dies in der Schweiz praktiziert. Während der Einrichtungsdauer des Herdebuchs für eine neue Rasse, sollen daher für nicht reinrassige Tiere die halben Beiträge ausgerichtet werden. Die Einrichtungsdauer muss im Zuchtprogramm festgelegt sein. Weitere im Herdebuch eingetragene nicht reinrassige Tiere erhalten ebenfalls die halben Beiträge.

Dies betrifft neu aufgenommene Tiere, welche keine oder eine unvollständige Abstammung aufweisen. Mit dieser Förderung werden einerseits gezielt die Reinzucht und andererseits die züchterischen Massnahmen zur Bildung einer neuen Rasse während einer bestimmten Zeitdauer unterstützt.

Mit dem neuen Abs. 8 sollen Herdebuchtiere, mit denen nicht mehr gezüchtet wird, von der Förderung mit Beiträgen ausgeschlossen werden. Ein Zeitraum von zwei Jahren ist adäquat.

Art. 22 Beiträge zur Erhaltung von Schweizer Rassen

Die Definition der Schweizer Rasse in Art. 16 Abs. 2 Bst. a TZV 07 wird zeitlich genauer definiert.

Ergänzt wird, dass der Ursprung "vor 1949" in der Schweiz sein muss. Die Massnahmen bleiben ansonsten bestehen. Ergänzt wird in Abs. 3 die Möglichkeit, Erhaltungsprojekte für eine Rasse mitzufinanzieren, die in der Schweiz ausgestorben war und von der danach wieder Tiere in die Schweiz eingeführt wurden. Ihr Ursprung in der Schweiz muss jedoch belegt werden können. Es handelt sich hierbei konkret um das Rätische Grauvieh.

Art. 23 Beiträge zur Erhaltung der Freibergerrasse

Diese Massnahme bleibt mit wenigen Änderungen in Kraft. So wird in Abs. 3 ergänzt, dass die Fohlen nicht nur im Herdebuch eingetragen, sondern auch identifiziert sein müssen. Ergänzend wird auch die Gesuchfrist für die Züchter und Züchterinnen in Abs. 4 festgelegt. Diese Frist deckt sich mit der Frist, welche für die Identifizierung von Fohlen nach Tierseuchengesetzgebung eingehalten werden müssen.

Art. 24

Forschungsprojekte können mit denselben Mitteln wie bislang unterstützt werden. Ergänzt wird die Gesuchfrist für Projekte.

Art. 25 Erfordernis von Abstammungsausweisen

Abstammungs- und Zuchtbescheinigung sind zwei Begriffe für dasselbe Dokument und der Begriff Zuchtbescheinigung ist in der Schweiz weniger geläufig. Diese Doppelspurigkeit wird beseitigt und es soll in den Artikel 23-27 nur noch der Begriff "Abstammungsausweis" verwendet werden.

Art. 26-29

Diese Artikel werden lediglich sprachlich überarbeitet. Art. 23 TZV 07 wird aufgehoben, weil diese Bestimmungen in der Praxis ohnehin nicht überprüft werden können. Es liegt im Interesse der Züchter und Züchterinnen sich bezüglich Ausnahmen zu einigen.

Art. 31 Zuteilung der Kontingentsanteile

In Abs. 1 werden die Tiergattungen aufgelistet und der unnötige Klammerausdruck "Windhundverfahren" gestrichen. Im neuen Abs. 2 wir die Versteigerung als Verteilungsart sowie die Aufteilung der Versteigerungsmenge (Art. 28 Abs. 1 TZV 07) aufgenommen.