Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/57: Totalrevision der Tierzuchtverordnung · 10 Seiten
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Tierzuchtverordnung Anhörung vom 7. Juni bis zum 10. August 2012
Aufgrund des effektiven Aufwands und der Erfahrungen in den ersten zwei Beitragsjahren (2010 und 2011) werden die Beiträge zu Gunsten der Honigbienenzucht generell erhöht. Die maximale jährliche Vergütung von 250'000 Franken für die Honigbienenzucht bleibt allerdings unverändert.
Die so genannte Förderschwelle in der Tierzuchtförderung soll von 30'000 auf 50'000 Franken je Zuchtorganisation erhöht werden. Sofern die Summe aller Beiträge an eine Zuchtorganisation unter diesem Gesamtbetrag liegt, werden keine Gelder mehr ausgerichtet. Dies soll ein noch grösserer Anreiz für eine engere Zusammenarbeit unter den Zuchtorganisationen sein und die Förderung soll noch stärker auf grosse Zuchtorganisationen fokussiert werden. Für Schweizer Rassen gilt allerdings diese Förderschwelle wie bislang nicht.
Züchterinnen und Züchter sollen sich am Aufwand der züchterischen Massnahmen ihrer Organisation mindestens zu 20 Prozent finanziell beteiligen. Damit soll Art. 143 Bst. b LwG Rechnung getragen werden, der eine finanzielle Beteiligung der Züchterschaft an den Förderungsmassnahmen fordert. Ferner werden Prinzipien zur Verwendung von Beiträgen und zur Führung der Buchhaltung festgelegt. Diese dienen einerseits den Zuchtorganisationen als Leitplanken, andererseits der Verwaltung zur Überprüfung der Verwendung der Zuchtbeiträge.
Um die Einhaltung der besonderen Bedingungen für die Zuteilung der Kontingentsanteile bei Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung zu überprüfen, werden die bisherigen Pflichten der Kontingentanteilsberechtigten und die Aufgaben des BLW präziser und vollständig in die TZV aufgenommen. Ausserdem wird den Zollstellen die Kontrolle der Bestätigungen des BLW bei der Einfuhranmeldung von Tieren der Rindviehgattung im Zollkontingent übertragen. Damit kann eine Kontrolllücke geschlossen werden.
12.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Wenn Bestimmungen der TZV 07 unverändert übernommen oder lediglich auf unbedeutende Weise sprachlich angepasst werden, wird auf eine Erläuterung des Artikels oder des Absatzes verzichtet.
Art. 2 Begriffe
Verschiedene Begriffe werden aufgeführt, welche in späteren Artikeln vorkommen. Beispielsweise wird ein reinrassiges Zuchttier erklärt. Dieser Begriff wird später bei den Beiträgen für Herdebuchtiere (Art. 21 Abs. 6 Bst. a) und bei der Einfuhr von Zuchttieren (Art. 33 Abs. 1 Bst. a) verwendet.
Art. 3 Finanzielle Beteiligung der Züchter und Buchhaltung
Mit der neuen Bestimmung in Abs. 1 wird die gesetzliche Voraussetzung in Art. 143 Bst. b LwG ausgeführt. Demnach sollen sich Züchterinnen und Züchter am Aufwand der züchterischen Massnahmen ihrer Organisation mindestens zu 20 Prozent finanziell beteiligen. Dieser Wert bezieht sich beispielsweise auf den Aufwand für die Führung des Herdebuchs. Mit Abs. 2 wird von den anerkannten Zuchtorganisationen eine Buchhaltung gefordert, welche den rechtlich konformen Einsatz der Bundesgelder transparent und nachvollziehbar macht. Es muss ersichtlich sein, für welche Aufgaben beispielsweise die Beiträge je Herdebuchtier verwendet wurden.
Art. 4 Fristen, Stichtage und Referenzperioden
Die Fristen, Stichtage und Referenzperioden waren bisher im Anhang der Verordnung des BLW vom 7. Dezember 1998 über die Gewährung von Beiträgen in der Tierzucht (SR 916.310.31). Dieser Anhang soll in die Tierzuchtverordnung übernommen werden. Infolge der Änderungen bei den Kriterien für beitragsberechtigte Herdebuchtiere wird der Stichtag in der Rindvieh- und Neuweltkamelidenzucht vom 31. August auf den 30. November verschoben. Für die Equiden-, Schweine-, Schaf- und Ziegenzucht bleiben die bisherigen Stichtage, Referenzperioden und Gesuchfristen unverändert. Ergänzt wird ein Abschnitt für die Honigbienen, welche seit 2010 Beiträge erhalten, sowie für Forschungsprojekte.