Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/57: Totalrevision der Tierzuchtverordnung · 10 Seiten

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Tierzuchtverordnung Anhörung vom 7. Juni bis zum 10. August 2012

Art. 17 Beiträge für die Schafzucht ohne Milchschafzucht

Aufgrund der periodischen Überprüfung der Mittelverwendung bei den anerkannten Zuchtorganisationen hat das BLW festgestellt, dass die Züchter und Züchterinnen sich in zu geringem Umfang an den Kosten der Herdebuchführung beteiligen. Eine Voraussetzung (Art. 143 Bst. b LwG) ist daher unzureichend erfüllt und der maximale Beitrag des Bundes soll von 25 auf 22.50 Franken je Herdebuchtier (-10%) gesenkt werden.

Art. 18 Beiträge für die Ziegen- und Milchschafzucht

Aufgrund der periodischen Überprüfung der Mittelverwendung bei den anerkannten Zuchtorganisationen hat das BLW festgestellt, dass die Züchter und Züchterinnen sich in zu geringem Umfang an den Kosten der Herdebuchführung beteiligen. Eine Voraussetzung (Art. 143 Bst. b LwG) ist daher unzureichend erfüllt und der maximale Beitrag des Bundes soll von 40 auf 35 Franken je Herdebuchtier gesenkt werden. Diese Kürzung ermöglicht es, dass für die Milchproben wieder höhere Beiträge ausgerichtet werden können. Die Beiträge für Milchproben mussten nämlich in den vergangenen Jahren gekürzt werden, damit die maximale Vergütung von 1,8 Mio. Franken eingehalten werden konnte. Die Zeitpunkte für die Erhebung der Daten für die Aufzuchtleistungsprüfung sollen neu verankert werden. Sie entsprechen der heutigen Praxis. Ferner wird der Beitrag für diese Leistungsprüfung von 40 auf 26 Franken gesenkt. Diese Senkung führt zu einer gleich grossen Unterstützung wie bei der Fleischleistungsprüfung in der Rindviehzucht.

Art. 19 Beiträge für die Neuweltkamelidenzucht

Als Folge der Anhebung der Förderschwelle (Art. 21 Abs. 1) soll der bisher geltende Maximalbetrag für die Neuweltkamelidenzucht von 50'000 auf 60'000 Franken erhöht werden.

Art. 20 Beiträge für die Honigbienenzucht

Seit 2010 werden Beiträge für die Honigbienenzucht ausgerichtet. Weil vorgängig keine Erfahrungswerte betreffend die Anzahl Königinnen und Leistungsprüfungen sowie die effektiven Kosten vorlagen, wurden die Beiträge damals anhand von Schätzungen festgelegt. In der Zwischenzeit konnten Erfahrungen gesammelt werden und die tatsächlichen Kosten sind bekannt. Apisuisse, die einzige anerkannte Zuchtorganisation der Bienen, hat dem BLW neuste Berechnungen vorgelegt und beantragt einerseits eine Erhöhung der Beiträge und andererseits für bestimmte Prüfungen andere Definitionen. Die beantragen Beiträge würden dazu führen, dass der Bund zwischen einem und zwei Dritteln der Kosten je Massnahme trägt. Die restlichen Kosten werden von den Züchtern getragen. Mit den höheren Beiträgen würden rund 125'000 Franken anstelle von gut 60'000 Franken für die Honigbienenzucht verwendet. Der maximale jährliche Betrag von 250'000 Franken bleibt unverändert und ermöglich eine weitere erfolgreiche Entwicklung der Bienenzucht. Erstmals werden explizite Anforderungen (Abs. 3-6) festgelegt, damit der Vollzug klar geregelt ist und Missverständnisse vermieden werden. Für Belegstationen sollen beispielsweise nur Beiträge bezahlt werden, wenn sie effektiv auch genutzt wurden.

Art. 21 Gemeinsame Bestimmungen

Die sogenannte "Förderschwelle" für ausländische Rassen hat sich bewährt und soll zur Stärkung der bedeutendsten Rassen und zur Förderung einer engeren Zusammenarbeit unter kleineren Zuchtorganisationen von 30'000 auf 50'000 Franken erhöht werden. Die Schweizer Rassen bleiben weiterhin von dieser Schwelle ausgenommen, weil viele von ihnen gefährdet sind und die Streichung von Tierzuchtbeiträgen diesbezüglich kontraproduktiv wäre.

Damit die maximalen Beträge je Tiergattung und der verfügbare Kredit für die Tierzucht insgesamt eingehalten werden können, muss das BLW die Kompetenz haben, die Beiträge bei Bedarf tiefer festzulegen, als die maximalen Beiträge.