Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/57: Totalrevision der Tierzuchtverordnung · 10 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht

Tierzuchtverordnung Anhörung vom 7. Juni bis zum 10. August 2012

Art. 11 Verfahren

Die Befristung der Anerkennung soll auf "maximal" zehn Jahre festgelegt werden und nicht in jedem Fall auf zehn Jahre. Folglich kann das BLW in begründeten Fällen eine Zuchtorganisation auch für eine kürzere Dauer anerkennen. Der Normalfall bleibt nach wie vor aber zehn Jahre.

Art. 12

Dieser neue Artikel lehnt sich an das Agrarabkommen zwischen der Schweiz und der EU1 bzw. an die Bestimmungen im europäischen Recht2 an. Demnach kann eine bereits anerkannte Zuchtorganisation in einem EU-Mitgliedstaat eine grenzüberschreitende Tätigkeit aufnehmen, ohne dass sie ein neues Anerkennungsverfahren durchläuft. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass dies der ausländischen Behörde vorgängig mitgeteilt wird und die Behörde die Möglichkeit erhält, auf spezielle nationale Rechtsvorschriften hinzuweisen und gegebenenfalls die Ausdehnung abzulehnen. Es ist daher notwendig, eine Rechtsgrundlage zu schaffen, damit das BLW die Ausdehnung des räumlichen Tätigkeitsbereichs einer in einem EU-Land anerkannten Zuchtorganisation beurteilen kann. Begehren um eine Ausdehnung sind bereits in den vergangenen Jahren von anerkannten Equidenorganisationen aus Deutschland über die zuständige Behörde in Deutschland ans BLW gestellt worden. Das BLW wird der Ausdehnung der räumlichen Tätigkeit in erster Linie zustimmen, wenn es sich um eine Rasse handelt, die noch von keiner anerkannten Zuchtorganisation in der Schweiz betreut wird. Ablehnen wird es ein Begehren, wenn für die Betreuung der entsprechenden Rasse bereits eine oder mehrere Organisationen in der Schweiz anerkannt sind und eine Ausdehnung des räumlichen Tätigkeitsbereichs die Erhaltung oder das Funktionieren des Zuchtprogramms der bestehenden Organisation gefährden könnte. Weiter kann bei den Equiden die Zustimmung verweigert werden, wenn die dieser Rasse zugehörigen Tiere in einem bestimmten Abschnitt eines Herdebuchs eingetragen werden können, das von einer Organisation geführt wird, welche die Grundsätze der Organisation einhält, welche das Herdebuch über den Ursprung der Rasse führt. Selbstverständlich besteht für die in der Schweiz anerkannten Organisationen auch die Möglichkeit grenzüberschreitend, zum Beispiel in Deutschland, tätig zu werden. Dies muss beim BLW beantragt werden. Anschliessend lädt das BLW die im jeweiligen Land für die Anerkennung als Zuchtorganisation zuständige Behörde zur Stellungnahme ein. Mit der Veröffentlichung, vorgesehen auf der Webseite des BLW, soll Transparenz geschaffen werden, um die Betroffenen zu informieren (Abs. 4).

Art. 13

Die Liste der mit Beiträgen unterstützten züchterischen Massnahmen wird an die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst. Für die Zuchtwertschätzung und die genetischen Bewertungen werden keine spezifischen Beiträge bezahlt, weshalb Art. 1 Abs. 1 Bst. c der TZV 07 nicht mehr aufgenommen wird. Weil bisher keine Massnahme nach Art. 12 TZV 07 realisiert wurde, wird Abs. 1 Bst. e der TZV 07 ebenfalls nicht mehr übernommen. Art. 1 Abs. 3 der TZV 07 wurde per 1. Juni 2008 eingefügt, damit die Beschaffung von Impfstoff gegen die Blauzungenkrankheit möglich wurde. Dieser Absatz ist obsolet geworden und wird daher nicht mehr übernommen. Das Prinzip, wonach die Beiträge für die Verbilligung züchterischer Tätigkeiten zu Gunsten der Züchterinnen und Züchter verwendet werden müssen, wird neu aufgenommen (Abs. 1). Die Beiträge werden immer nach einem Kriterium, z.B. pro Herdebuchtier oder pro Leistungsprüfung, ausgerichtet. Die Verwendung der Beiträge ist jedoch damit nicht immer eindeutig festgelegt. In Abs. 2 wird deshalb ein Prinzip verankert, wonach die Beiträge für diejenigen Massnahmen zu verwenden sind, welche das Kriterium vorgibt. Ein Beitrag pro Herdebuchtier ist für den Aufwand der Herdebuchführung, ein Beitrag pro Leistungsprüfung für den Aufwand im Zusammenhang mit dieser vordefinierten Leistungsprüfung etc., zu verwenden. Weitere Verwendungsmöglichkeiten sind jeweils bei einzelnen Tierkategorien aufgeführt. Diese Leitlinien sind einerseits für Organisationen als klare Orientierung wichtig, andererseits für die Verwaltung, damit sie die

1 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen; Anhang 11 Anlage 4 (SR 0.916.026.81).

2 92/353/EWG: Entscheidung der Kommission vom 11. Juni 1992 mit Kriterien für die Zulassung bzw. Anerkennung der Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen.