Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/57: Totalrevision der Tierzuchtverordnung · 10 Seiten

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Tierzuchtverordnung Anhörung vom 7. Juni bis zum 10. August 2012

Art. 32 Besondere Voraussetzungen bei der Zuteilung von Kontingentsanteilen für Samen von

Stieren

Die bisherigen Bestimmungen in Art. 26 Abs. 3-5 TZV 07 werden mit der bisherigen Vollzugspraxis präzisiert und in einen separaten Artikel aufgenommen. Materiell gibt es dadurch keine Änderungen. Besamungsstationen brauchen eine Bewilligung des Kantonstierarztes (vgl. Art. 51 Abs. 3 Bst. c der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995; SR 916.401). Des Weiteren müssen diese Stationen während zweier Jahre (30.-7. Monat vor der Kontingentsperiode) regelmässig im Inland geborene und gekennzeichnete Stiere halten, absamen und prüfen und ihre produzierten Samendosen müssen in dieser Periode mehr als 50 Prozent ihrer Verkäufe umfassen. Eine Samendose kann nur einmal zur Berechnung dieser Verkäufe angerechnet werden. Abs. 2 ermöglicht es, den erstmals bewilligten Besamungsstationen während zweier Jahre Kontingentsanteile zuzuteilen, ohne dass sie die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen müssen. Abs. 3 legt eine maximale Zuteilungsmenge fest, welche höchstens 50% der erwarteten Verkäufe von Samendosen betragen darf (bisher Besamungsumfang).

Art. 33 Besondere Voraussetzungen bei der Zuteilung der Kontingentsanteile für Tiere der

Schweine-, Schaf- und Ziegengattung

Nach Abs. 1 ist die Einfuhr innerhalb des Zollkontingents an die Erfüllung bestimmter Bedingungen gebunden. Für Zuchttiere ist ein Abstammungsausweis erforderlich, der das Tier bei der Einfuhr begleiten muss. An sich wird diese Bedingung bereits mit Art. 25 stipuliert, wobei es trotzdem zweckmässig ist, sie abermals aufzuführen. Abs. 1 Bst. a entspricht dem bisherigen Art. 27 Abs. 1 Bst. a TZV 07. In Abs. 1 Bst. b und c werden die Ausdrücke "Nutztiere" und "nicht reinrassige Zuchttiere"

aufgenommen, welche die bisherigen Bedingungen in Art. 27 Abs. 1 Bst. b-e der TZV 07 ohne eine materielle Änderung zusammenfassen. Für Nutztiere ist bei der Einfuhr nach wie vor kein Abstammungsausweis erforderlich.

Im Abs. 3 wird geregelt, was Kontingentanteilsberechtige zusammen mit dem Gesuch um Kontingentsanteile für Tiere der Schweine-, Schaf- und Ziegengattung dem BLW einreichen müssen. Ein Kontingentsanteil wird erst dann zugeteilt, wenn die Prüfung die Richtigkeit der Nachweise ergibt. Eine Kontrolle an der Grenze, ob diese Nachweise korrekt sind, ist für diese Tierkategorien folglich nicht nötig.

Art. 34 Besondere Voraussetzungen bei der Einfuhr im Rahmen der Kontingentsanteile für Tiere

der Rindviehgattung

Im Rahmen der Versteigerung des Zollkontingents Tiere der Rindviehgattung werden keine Nachweise geprüft. Kontingentanteilsberechtigte müssen deshalb die verlangten Unterlagen für Zuchttiere und Nutztiere dem BLW zwischen der Versteigerung und der Einfuhranmeldung einreichen. Eine Zeitdauer von mindestens 7 Tagen ist notwendig, weil die Abklärungen zeitaufwändig sein können. Damit die Einhaltung der besonderen Bedingungen für Tiere der Rindviehgattung nach Art. 33 Abs. 1 wirksam überprüft werden kann, muss die anmeldepflichtige Person im Zeitpunkt der Einfuhranmeldung eine Bestätigung des BLW vorweisen (Abs. 5). Die Zollstellen werden mit der Kontrolle beauftragt (Abs. 6). Falls keine Bestätigung vorliegt, müssen die Tiere zum Ausserkontingentszollansatz veranlagt werden.

Art. 35 Vollzug

Der Vollzugsartikel wird gleich wie der Vollzugsartikel der Schlachtviehverordnung vom 26. November 2003 (SV; SR 916.341) formuliert.

Art. 36 Aufsicht über die Organisationen

Ergänzt wird eine Frist für die jährliche Berichterstattung ans BLW: 30 Tage nach der ordentlichen Versammlung.