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Vernehmlassung 2012/66: Verordnung über die Zuständigkeiten im Messwesen · 12 Seiten
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2 Die Eichämter und Eichstellen erheben Gebühren nach der Eichgebührenverordnung vom 23. November 200516.
3 Das METAS trägt die Kosten für die ordentliche Betreuung der Eichämter, soweit sie nicht im Rahmen der Gebühren nach der Eichgebührenverordnung den Kunden der Eichämter weiterverrechnet werden.
4 Die Eichstellen überweisen dem METAS für dessen ordentliche Betreuung die Gebührenanteile gemäss der Eichgebührenverordnung für alle durchgeführten Eichungen, einschliesslich derjenigen an eigenen Messmitteln.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 34 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
a. Verordnung vom 15. Februar 200617 über die Aufgaben und Befugnisse der Kantone im Messwesen;
b. Eichstellenverordnung vom 15. Februar 200618.
Art. 35 Änderung bisherigen Rechts
Die Messmittelverordnung19 wird wie folgt geändert:
Artikel 27, 34 und 35
Aufgehoben
Art. 36 Übergangsbestimmungen
1 Nach bisherigem Recht erteilte Ermächtigungen von Eichstellen gelten:
a. bis zum Ablauf der darin festgelegten Dauer, wenn dieser Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 2012 liegt;
b. bis am 31. Dezember 2013, wenn die Ermächtigung bis am 31. Dezember 2012 befristet ist; ausgenommen sind die Fälle nach Absatz 3.
2 Die Verlängerung von Ermächtigungen über die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1 hinaus richtet sich nach Artikel 25 Absatz 3.
3 Für Eichstellen, die vom Bundesamt für Metrologie befristet bis am 31. Dezember 2012 im Rahmen von Artikel 14 Absatz 1 der Eichstellenverordnung vom 15. Februar 200620 ermächtigt wurden, verlängert sich die Ermächtigung nicht nach Absatz 1 Buchstabe b.
16 SR 941.298.1
17AS 2006 1637
18AS 2006 1643
19 SR 941.210
20AS 2006 1643
ENTWURF, 12.07.12