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Vernehmlassung 2012/66: Verordnung über die Zuständigkeiten im Messwesen · 12 Seiten

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2 Die Eichämter und Eichstellen erheben Gebühren nach der Eichgebührenverordnung vom 23. November 200516.

3 Das METAS trägt die Kosten für die ordentliche Betreuung der Eichämter, soweit sie nicht im Rahmen der Gebühren nach der Eichgebührenverordnung den Kunden der Eichämter weiterverrechnet werden.

4 Die Eichstellen überweisen dem METAS für dessen ordentliche Betreuung die Gebührenanteile gemäss der Eichgebührenverordnung für alle durchgeführten Eichungen, einschliesslich derjenigen an eigenen Messmitteln.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 34 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Verordnungen werden aufgehoben:

a. Verordnung vom 15. Februar 200617 über die Aufgaben und Befugnisse der Kantone im Messwesen;

b. Eichstellenverordnung vom 15. Februar 200618.

Art. 35 Änderung bisherigen Rechts

Die Messmittelverordnung19 wird wie folgt geändert:

Artikel 27, 34 und 35

Aufgehoben

Art. 36 Übergangsbestimmungen

1 Nach bisherigem Recht erteilte Ermächtigungen von Eichstellen gelten:

a. bis zum Ablauf der darin festgelegten Dauer, wenn dieser Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 2012 liegt;

b. bis am 31. Dezember 2013, wenn die Ermächtigung bis am 31. Dezember 2012 befristet ist; ausgenommen sind die Fälle nach Absatz 3.

2 Die Verlängerung von Ermächtigungen über die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1 hinaus richtet sich nach Artikel 25 Absatz 3.

3 Für Eichstellen, die vom Bundesamt für Metrologie befristet bis am 31. Dezember 2012 im Rahmen von Artikel 14 Absatz 1 der Eichstellenverordnung vom 15. Februar 200620 ermächtigt wurden, verlängert sich die Ermächtigung nicht nach Absatz 1 Buchstabe b.

16 SR 941.298.1

17AS 2006 1637

18AS 2006 1643

19 SR 941.210

20AS 2006 1643

ENTWURF, 12.07.12