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Vernehmlassung 2012/66: Verordnung über die Zuständigkeiten im Messwesen · 12 Seiten

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Art. 9 Massnahmen

1 Werden Messmittel gesetzwidrig verwendet, so stellt die zuständige kantonale Behörde durch sofortige Eichung, Einziehung des Messmittels oder andere geeignete Massnahmen den rechtmässigen Zustand wieder her.

2 Werden Messmittel entdeckt, die nicht ordnungsgemäss in Verkehr gebracht wurden (Art. 7 und 8 MessG), so meldet die Eichmeisterin oder der Eichmeister diese dem METAS, damit die Massnahmen nach Artikel 28 Absatz 1 der Messmittelverordnung6 eingeleitet werden können.

3 Die im Rahmen der nachträglichen Kontrolle festgestellten Verstösse sind gemäss den in Artikel 28 Absatz 4 der Messmittelverordnung angeführten Strafbestimmungen zu sanktionieren.

Art. 10 Öffentliche Waagen

1 Die Aufsichtsbehörde führt ein Verzeichnis von Waagen, die der Öffentlichkeit zum Wägen von Gütern zu Verfügung stehen und regelt die Benützungsgebühren. Diese öffentlichen Waagen sind entsprechend zu bezeichnen.

2 Die Eichmeisterinnen und Eichmeister instruieren die für das Wägen zuständigen Personen.

3 Sie beaufsichtigen die öffentlichen Waagen und die für das Wägen zuständigen Personen.

Art. 11 Verfahren und Rechtsmittel

1 Das Verfahren richtet sich nach kantonalem Recht.

2 Der Weiterzug von Entscheiden letzter kantonaler Instanzen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

Art. 12 Berichterstattung

Jede kantonale Aufsichtsbehörde erstattet dem METAS jährlich Bericht über die Erfüllung der Aufgabe des Kantons.

3. Abschnitt: METAS

Art. 13 Aufgaben

Das METAS erfüllt Aufgaben beim Inverkehrbringen und bei der Erhaltung der Messbeständigkeit von Messmitteln (Art. 15), nimmt nachträgliche Kontrollen vor (Art. 16) und beaufsichtigt die Kantone und die Eichstellen (Art. 17).

6 SR 941.210

ENTWURF, 12.07.12