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Vernehmlassung 2012/66: Verordnung über die Zuständigkeiten im Messwesen · 12 Seiten
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Art. 28 Fachliche Anforderungen
1 Die Leiterin oder der Leiter und das Personal der Eichstelle müssen entsprechend ihrer Tätigkeit über ausreichende Fachkenntnisse verfügen und die gesetzlichen Grundlagen und technischen Normen kennen.
2 Die Leiterin oder der Leiter und das Personal der Eichstelle müssen die Aufgaben zuverlässig und mit der erforderlichen Sachkenntnis durchführen.
3 Das METAS kann die Leiterinnen und Leiter sowie das Personal der Eichstellen zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungskursen verpflichten.
Art. 29 Berufsgeheimnis
Die Inhaberin oder der Inhaber, die Leiterin oder der Leiter und das Personal der Eichstelle sind ausser gegenüber dem METAS in Bezug auf alle Informationen, von denen sie bei der Durchführung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung Kenntnis erhalten, an das Berufsgeheimnis gebunden.
Art. 30 Auftrag zur Durchführung der nachträglichen Kontrolle
1 Das METAS kann Eichstellen mit der nachträglichen Kontrolle nach Artikel 12 des Messgesetzes beauftragen.
2 Es muss gewährleistet sein, dass die zugewiesenen Aufgaben unabhängig und unparteilich ausgeführt werden.
3 Das METAS regelt den Umfang der Tätigkeit, das Einsatzgebiet und die Entschädigung.
Art. 31 Verfahren und Rechtsmittel
1 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196814.
2 Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
Art. 32 Berichterstattung
Die Inhaberin oder der Inhaber jeder Eichstelle erstattet dem METAS jährlich Bericht über deren Tätigkeit.
5. Abschnitt: Gebühren
Art. 33
1 Das METAS erhebt Gebühren nach der GebV-METAS15.
14 SR 172.021
15 SR 941.298.2
ENTWURF, 12.07.12