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Vernehmlassung 2012/66: Verordnung über die Zuständigkeiten im Messwesen · 12 Seiten

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e. Messanlagen für Flüssigkeiten ausgenommen Wasser;

f. Abgasmessgeräte für Verbrennungsmotoren.

Art. 4 Organisation des Vollzugs

1 Die Kantone bestimmen die zuständige kantonale Behörde für die Aufsicht über das Messwesen (Aufsichtsbehörde).

2 Sie organisieren den Vollzug. Für die Aufgaben nach Artikel 7 bestimmen sie die Fachstelle (Eichamt) und die Eichmeisterinnen und Eichmeister.

3 Sie bestimmen die territoriale Zuständigkeit (Eichkreise).

4 Sie können unter Vorbehalt der Genehmigung durch das METAS zusammen mit anderen Kantonen gemeinsame Vollzugs- oder Aufsichtsregionen bilden (Art. 17 Abs. 3 MessG).

5 Die Aufsichtsbehörden sorgen für die Zusammenarbeit mit dem METAS und anderen betroffenen Behörden des Kantons oder anderer Kantone.

Art. 5 Infrastruktur und Ausrüstung der Eichmeisterinnen und Eichmeister

1 Die Eichmeisterinnen und Eichmeister müssen über eine für ihre Vollzugsaufgaben geeignete Infrastruktur, Transportmittel und messtechnische Ausrüstung verfügen. Falls zweckmässig kann die Ausrüstung beim METAS oder bei einer vom METAS bezeichneten Stelle gemietet werden.

2 Die Kosten für Infrastruktur, Transportmittel und Ausrüstung gehen zulasten der Kantone, soweit sie nicht durch die Gebührenanteile nach der Eichgebührenverordnung vom 23. November 20053 gedeckt werden.

Art. 6 Anforderungen an die Eichmeisterinnen und Eichmeister

1 Die Eichmeisterinnen und Eichmeister müssen über die fachlichen Fähigkeiten, die für die Ausübung ihrer Tätigkeit notwendig sind, verfügen.

2 Sie müssen insbesondere die vom METAS durchgeführten Aus- und Weiterbildungskurse besuchen sowie das eidgenössische Diplom als «Diplomierte Eichmeisterin» oder «Diplomierter Eichmeister» besitzen. Bestimmte Teile der Grundausbildung können durch eine nachweisbare gleichwertige Ausbildung ersetzt werden.

3 Bis zur nächsten Durchführung der entsprechenden Ausbildungskurse und der Diplomprüfung kann eine nach Artikel 4 Absatz 2 als Eichmeisterin oder Eichmeister bestimmte Person die Tätigkeit als Eichmeisterin oder Eichmeister bereits aufnehmen, wenn sie über die fachlichen Fähigkeiten nach Absatz 1 verfügt und eine praktische Einführung erhalten hat.

3 SR 941.298.1

ENTWURF, 12.07.12