Vorlage
Vernehmlassung 2012/66: Verordnung über die Zuständigkeiten im Messwesen · 12 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 5Fedlex · Vorlage
Art. 14 Zuständigkeitsbereich
1 In den Zuständigkeitsbereich des METAS fallen jene Kategorien von Messmitteln, für die nicht nach Artikel 3 die Kantone zuständig sind.
2 Das METAS kann im Einzelfall Eichaufträge im Zuständigkeitsbereich der Kantone übernehmen, wenn die Kantone nicht über geeignete Prüfmittel oder die entsprechende Fachkompetenz verfügen. Die Eichung gilt auch in diesen Fällen als vom Kanton vorgenommen. Die Gebühren richten sich nach der Verordnung vom 5. Juli 20067 über die Gebühren des Bundesamtes für Metrologie (GebV-METAS).
Art. 15 Inverkehrbringen und Erhaltung der Messbeständigkeit von Mess-
mitteln
Das METAS erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
a. Es führt die Bauartprüfung durch und entscheidet über die Zulassung nach dem 2. Kapitel 4. Abschnitt der Messmittelverordnung8.
b. Es nimmt in den Fällen nach Buchstabe a die Ersteichung von Messmitteln nach Artikel 17 und die Kennzeichnung nach Anhang 6 der Messmittelverordnung vor.
c. Es führt für die Messmittel der Messmittelkategorien in seinem Zuständigkeitsbereich die Prüfung der Messbeständigkeit (Art. 24 Messmittelverordnung), die Kennzeichnung (Anhang 6 Messmittelverordnung) und die Prüfung bei beanstandeten Messmitteln (Art. 29 Messmittelverordnung) durch.
d. Es ist zuständig für die internationale Zusammenarbeit und für die Anerkennung von Prüfergebnissen und Zertifikaten.
Art. 16 Nachträgliche Kontrolle
Das METAS führt nachträgliche Kontrollen (Art. 12 MessG) durch:
a. bei Messmitteln in seinem Zuständigkeitsbereich (Art. 14);
b. bei Messmitteln im Zuständigkeitsbereich der Kantone (Art. 3), soweit das EJPD dies im Programm nach Artikel 18 vorsieht.
Art. 17 Aufsicht
1 Das METAS beaufsichtigt den Vollzug durch die Kantone und die Eichstellen.
2 Es übt die Aufsicht insbesondere aus, indem es:
a. Weisungen an die Eichämter und Eichstellen erlässt;
b. die Eichämter und Eichstellen betreut und überwacht;
c. ihr Personal berät und instruiert;
7 SR 941.298.2
8 SR 941.210
ENTWURF, 12.07.12