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Vernehmlassung 2012/66: Verordnung über die Zuständigkeiten im Messwesen · 12 Seiten

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g. Prüfmittel und Normale sowie deren Betriebs- und Wartungsvorschriften;

h. Nachkontroll- und Kalibrierfrist für Normale;

i. Vorschriften über die erforderlichen Aufzeichnungen im Zusammenhang mit Eichungen;

j. Vorschriften über Eichzertifikate;

k. Eichgebühren sowie Gebührenanteile an das METAS, soweit sie nicht in der Eichgebührenverordnung vom 23. November 200512 festgelegt sind;

l. Identifikation gemäss Anhang 6 Ziffer 2.3 der Messmittelverordnung13;

m. Vorschriften über den Erlass von Verfügungen.

3 Die Ermächtigung ist auf höchstens fünf Jahre befristet. Wird sie nicht unter Einhaltung der Frist nach Absatz 4 gekündigt, so verlängert sie sich nach Ablauf der ursprünglichen Gültigkeitsdauer um jeweils ein Jahr.

4 Die Ermächtigung kann durch die Eichstelle oder das METAS jederzeit mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden.

5 Das METAS passt die Ermächtigung den sich ändernden Gegebenheiten an.

6 Es sistiert oder entzieht die Ermächtigung, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder Vorschriften nicht eingehalten werden.

Art. 26 Pflichten der Inhaberin oder des Inhabers der Eichstelle

1 Die Inhaberin oder der Inhaber der Eichstelle ist für den Betrieb der Eichstelle verantwortlich.

2 Sie oder er beantragt dem METAS die Leiterin oder den Leiter der Eichstelle und regelt deren Stellvertretung.

3 Sie oder er muss gewährleisten, dass die Eichtätigkeit in der Schweiz durchgeführt wird.

4 Die Eichstelle kann mit dem Einverständnis des METAS die Prüfresultate von externen in- und ausländischen Stellen anerkennen.

5 Die Eichstellen müssen Veränderungen, die die Ermächtigungsvoraussetzungen betreffen, unaufgefordert und umgehend dem METAS mitteilen.

6 Das METAS kann die Inhaberinnen und Inhaber der Eichstellen zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungskursen verpflichten.

Art. 27 Aufgaben und Pflichten der Leiterin oder des Leiters der Eichstelle

1 Die Leiterin oder der Leiter der Eichstelle ist verantwortlich für die Eichungen und die anderen Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit.

2 Sie oder er muss sich schriftlich verpflichten, die Leitung vorschriftsgemäss wahrzunehmen und die Normale und Prüfmittel nicht missbräuchlich zu verwenden.

12 SR 941.298.1

13 SR 941.210

ENTWURF, 12.07.12