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Vernehmlassung 2012/66: Verordnung über die Zuständigkeiten im Messwesen · 12 Seiten
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d. die Normale, die Prüfmittel und die Einrichtungen der Eichämter und Eichstellen kontrolliert;
e. die Richtigkeit der Eichungen der Eichstellen überwacht, indem es stichprobenweise Messmittel kontrolliert;
f. die Berichterstattung der Kantone und der Eichstellen prüft.
Art. 18 Programm mit Schwerpunkten der nachträglichen Kontrolle und der
Aufsicht
1 Das EJPD stellt auf Antrag des METAS jährlich ein Programm auf, in dem es Schwerpunkte der nachträglichen Kontrolle und der Aufsicht des METAS festlegt.
2 Das METAS erstattet dem EJPD jährlich Bericht über die Umsetzung des Programms und den Vollzug der Messmittelverordnung9.
Art. 19 Aus- und Weiterbildung
1 Das METAS organisiert fachspezifische Aus- und Weiterbildungskurse.
2 Kurse nach Absatz 1 sind für vom Kanton nach Artikel 4 Absatz 2 bestimmte Eichmeisterinnen und Eichmeister kostenlos.
Art. 20 Amtshilfe
Das METAS kann von der Zollverwaltung verlangen, dass diese ihm für eine festgesetzte Dauer die Einfuhr bestimmter Messmittel meldet.
Art. 21 Internationale Amtshilfe
Das METAS ist in Belangen des Messgesetzes zuständig für die internationale Amtshilfe im Rahmen von Artikel 22 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 199510 über die technischen Handelshemmnisse.
4. Abschnitt: Eichstellen
Art. 22 Ermächtigung
1 Das METAS kann Eichstellen für die Ersteichung, für die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit und für Prüfungen bei beanstandeten Messergebnissen (Art. 17, 24 und 29 der Messmittelverordnung11) gewisser Messmittelkategorien in seinem Zuständigkeitsbereich ermächtigen.
2 Die Eichstelle ist verpflichtet,
9 SR 941.210
10SR 946.51
11 SR 941.210
ENTWURF, 12.07.12