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Vernehmlassung 2012/66: Verordnung über die Zuständigkeiten im Messwesen · 12 Seiten
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Art. 7 Aufgaben und Befugnisse der Eichmeisterinnen und Eichmeister
1 Die Eichmeisterinnen und Eichmeister haben im Zuständigkeitsbereich der Kantone folgende Aufgaben:
a. Ersteichung von Messmitteln nach Artikel 17 und Kennzeichnung nach Anhang 6 der Messmittelverordnung4;
b. Prüfung der Messbeständigkeit nach Artikel 24 und Kennzeichnung nach Anhang 6 der Messmittelverordnung;
c. nachträgliche Kontrolle nach Artikel 12 des Messgesetzes;
d. Prüfung von Messmitteln bei beanstandeten Messergebnissen nach Artikel 29 der Messmittelverordnung;
e. Kontrolle der Einhaltung der Mengenangabeverordnung vom ...5 (MeAV), soweit diese Aufgabe nicht einer anderen Stelle übertragen ist (Art. 34 Abs. 1 MeAV).
2 Die Tätigkeiten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden in der Regel am Verwendungsort des Messmittels vorgenommen. Kann die Eichung der Messmittel am Verwendungsort nicht mit der vorgeschriebenen Genauigkeit vorgenommen werden, so kann sie an einem anderen geeigneten Ort durchgeführt werden.
3 Die Eichmeisterinnen und Eichmeister führen für die Tätigkeit im Rahmen der nachträglichen Kontrolle ein Verzeichnis der Verwenderinnen beziehungsweise Eigentümer und der Hersteller von eichpflichtigen Messmitteln und stellen es dem METAS kostenlos zur Verfügung.
Art. 8 Unabhängigkeit der Eichmeisterinnen und Eichmeister
1 Die Eichmeisterinnen und Eichmeister dürfen weder Handel mit Messmitteln betreiben noch eine gewerbsmässige Tätigkeit ausüben, die ihre hoheitlichen Aufgaben beeinträchtigt oder ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit in Frage stellt.
2 Alle Informationen über die Messmittel und deren Verwenderinnen, die sie im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit erhalten, dürfen sie ausschliesslich für die Erfüllung der Aufgaben nach den Artikel 7 und 9 nutzen.
3 Gewerbsmässige Tätigkeiten ausserhalb der hoheitlichen Aufgaben der Eichmeisterin oder des Eichmeisters bedürfen einer Bewilligung der kantonalen Aufsichtsbehörde. Diese darf nur erteilt werden, wenn Gewähr für die Einhaltung der Wettbewerbsneutralität besteht.
4 Die Eichmeisterinnen und Eichmeister dürfen kleine Wartungs- und Justierarbeiten an den Messmitteln durchführen, um eine sofortige Eichung zu ermöglichen. Zudem dürfen sie Hilfsmittel, wie Gewichtstücke oder Massstäbe, abgeben oder austauschen, sofern die Aufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt.
4 SR 941.210
5SR ...
ENTWURF, 12.07.12