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Vernehmlassung 2012/66: Verordnung über die Zuständigkeiten im Messwesen · 12 Seiten

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a. alle Tätigkeiten nach Absatz 1 vorzunehmen; das METAS kann im Einzelfall Ausnahmen vorsehen;

b. dem METAS alle Daten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Absatz 1 kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Art. 23 Voraussetzungen für die Ermächtigung

Die Eichstelle muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

a. Sie muss über eine für ihre Vollzugsaufgaben geeignete Infrastruktur, Transportmittel und messtechnische Ausrüstung sowie das nötige Fachpersonal verfügen.

b. Sie muss Gewähr für einwandfreie Aufgabenerfüllung bieten, namentlich dürfen die Leiterin oder der Leiter der Eichstelle und das Personal bei der Ausübung ihrer Tätigkeit keiner Beeinflussung ausgesetzt sein, die zu Interessenskonflikten führt.

c. Sie muss ihren Sitz in der Schweiz haben.

d. Sie muss eine angemessene Haftpflichtversicherung abschliessen, sofern die Haftpflicht nicht von einer staatlichen Behörde gedeckt wird oder die Prüfungen nicht unmittelbar von einer staatlichen Behörde durchgeführt werden.

e. Sie muss Gewähr für die Einhaltung der Wettbewerbsneutralität bieten.

Art. 24 Gesuch um Ermächtigung

1 Das Gesuch um Ermächtigung zum Betrieb einer Eichstelle muss folgende Angaben enthalten:

a. die Art und den Umfang der vorgesehenen Tätigkeit;

b. den Nachweis, dass die Eichstelle die Voraussetzungen nach Artikel 23 erfüllt.

2 Es besteht kein Rechtsanspruch, als Eichstelle ermächtigt zu werden.

Art. 25 Erteilung und Entzug der Ermächtigung

1 Das METAS prüft das Gesuch und erteilt die Ermächtigung.

2 Die Ermächtigung legt insbesondere Folgendes fest:

a. Tätigkeitsbereich der Eichstelle;

b. Name der Inhaberin oder des Inhabers der Eichstelle;

c. Name der Leiterin oder des Leiters der Eichstelle sowie deren Stellvertretung;

d. zugewiesenes Einzugsgebiet;

e. Prüfräume;

f. Prüfverfahren;

ENTWURF, 12.07.12