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Vernehmlassung 2012/68: Neue Verordnung des UVEK über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV) · 11 Seiten

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Verordnung ENTWURF Anhörung Juli 2012 AS

Anhang 1 (Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 2)

Vorhalteleistungen der Wehrdienste

(Stand am 1. Januar 2011)

1. Anzahl einsetzbarer Angehöriger der Wehrdienste

Tabelle 1: Erforderliche Anzahl einsetzbarer Angehöriger der Wehrdienste für die Bewältigung von Ereignissen auf Eisenbahnanlagen

Stützpunkte

ChemiewehrChemiewehrChemiewehr Ereignisse Feuerwehr

Normal Wasser Plus

Entgleisung / Zusammenstoss

- - Brand ohne Gefahrgut - Brand im Tunnel

102+103

Brand mit Gefahrgut 5+10

5+10 0+20 Freisetzung humantoxischer Gase -

Freisetzung ökotoxischer Flüssigkeiten 5+10

2. Aus- und Weiterbildung, Einsatzübungen

Es sind dreimal so viele Personen aus- und weiterzubilden, wie in Tabelle 1 jeweils für die Bewältigung des Ereignisses festgelegt ist.

Ausbildung

Für die Ausbildung dieser Personen gelten folgende Mindestdauern:

- Grundkenntnisse der Intervention auf Eisenbahnanlagen: 2 Tage

- Orts- und Anlagenkenntnisse: 1 Tag

Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung absolvierte Ausbildungen werden angerechnet.

Weiterbildung

- Intervention auf Eisenbahnanlagen: 1/2 Tag pro Jahr

- Orts- und Anlagenkenntnisse: 1/2 Tag pro Jahr

2 Ersteinsatz

3 Verstärkung