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Vernehmlassung 2012/68: Neue Verordnung des UVEK über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV) · 11 Seiten
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Verordnung ENTWURF Anhörung Juli 2012 AS
Anhang 1 (Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 2)
Vorhalteleistungen der Wehrdienste
(Stand am 1. Januar 2011)
1. Anzahl einsetzbarer Angehöriger der Wehrdienste
Tabelle 1: Erforderliche Anzahl einsetzbarer Angehöriger der Wehrdienste für die Bewältigung von Ereignissen auf Eisenbahnanlagen
Stützpunkte
ChemiewehrChemiewehrChemiewehr Ereignisse Feuerwehr
Normal Wasser Plus
Entgleisung / Zusammenstoss
- - Brand ohne Gefahrgut - Brand im Tunnel
Brand mit Gefahrgut 5+10
5+10 0+20 Freisetzung humantoxischer Gase -
Freisetzung ökotoxischer Flüssigkeiten 5+10
2. Aus- und Weiterbildung, Einsatzübungen
Es sind dreimal so viele Personen aus- und weiterzubilden, wie in Tabelle 1 jeweils für die Bewältigung des Ereignisses festgelegt ist.
Ausbildung
Für die Ausbildung dieser Personen gelten folgende Mindestdauern:
- Grundkenntnisse der Intervention auf Eisenbahnanlagen: 2 Tage
- Orts- und Anlagenkenntnisse: 1 Tag
Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung absolvierte Ausbildungen werden angerechnet.
Weiterbildung
- Intervention auf Eisenbahnanlagen: 1/2 Tag pro Jahr
- Orts- und Anlagenkenntnisse: 1/2 Tag pro Jahr
2 Ersteinsatz
3 Verstärkung