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Vernehmlassung 2012/68: Neue Verordnung des UVEK über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV) · 11 Seiten

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Verordnung ENTWURF Anhörung Juli 2012 AS

4. Abschnitt: Aufgaben der Infrastrukturbetreiberinnen

Art. 12

1Die ISB organisieren die bahnspezifische Aus- und Weiterbildung der für die Einsätze auf ihren Eisenbahnanlagen erforderlichen Angehörigen der Wehrdienste.

2Sie führen in Zusammenarbeit mit den Wehrdiensten regelmässig Einsatzübungen durch.

5. Abschnitt: Aufgaben der Kantone

Art. 13

1Der Kanton bezeichnet eine Stelle, die für den Kontakt und die Koordination mit den ISB zuständig ist. Er meldet dem Bundesamt für Verkehr (BAV) die Adresse der Kontakt- und Koordinationsstelle.

2Er bezeichnet die Wehrdienste, die für die Bewältigung von Ereignissen auf Eisenbahnanlagen vorgesehen sind. Er stellt sicher, dass die Wehrdienste die erforderlichen Vorhalteleistungen erbringen.

3Er stellt die Koordination mit den Nachbarkantonen sowie dem benachbarten Ausland sicher.

4Die Kontakt- und Koordinationsstelle erfüllt die Aufgaben des Kantons im Rahmen der Leistungsvereinbarungen mit den ISB.

6. Abschnitt: Aufgaben des Bundes

Art. 14

1Das BAV veröffentlicht:

a. die streckenbezogenen Daten, die zur Ermittlung des Risikos verwendet werden;

b. die Abgeltungen der ISB an die einzelnen Kantone;

c. ein Muster für eine Leistungsvereinbarung zwischen einer ISB und einem Kanton;

d. die Adressen der Kontakt- und Koordinationsstellen der Kantone.

2Bei wesentlichen Änderungen der Methode zur Berechnung der Abgeltungen hört es vorgängig die Kantone und die ISB an.