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Vernehmlassung 2012/68: Neue Verordnung des UVEK über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV) · 11 Seiten

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Verordnung ENTWURF Anhörung Juli 2012 AS

g. Betriebswehren: von den ISB betriebene Feuerwehren, die über bahnspezifische Einsatzmittel sowie über Personal verfügen, das für Einsätze auf Eisenbahnanlagen ausgebildet ist.

Art. 3 Leistungsvereinbarungen

Die ISB schliessen mit den betroffenen Kantonen Vereinbarungen über die Vorhalteleistungen der Wehrdienste und die Beteiligung an den Vorhaltekosten ab.

Art. 4 Ereignisse

Als Ereignisse auf Eisenbahnanlagen gelten insbesondere:

a. Entgleisungen von Fahrzeugen;

b. Zusammenstösse von Fahrzeugen;

c. Brände von Fahrzeugen;

d. Gefahrgutereignisse.

Art. 5 Ermittlung des Risikos

Das Risiko auf Eisenbahnanlagen wird aufgrund folgender Einflussgrössen ermittelt:

a. Anzahl Reisende pro Tag;

b. Menge transportierter Güter pro Jahr;

c. Personen- und Umweltrisiken aus dem Gefahrguttransport;

d. Tunnel mit mehr als 1 km Länge;

e. Naturgefahren.

2. Abschnitt: Vorhalteleistungen der Wehrdienste

Art. 6 Grundsatz

Die Wehrdienste treffen den Risiken angepasste Vorbereitungen, soweit diese verhältnismässig sind, um Ereignisse auf Eisenbahnanlagen bewältigen zu können.

Art. 7 Personal

1Die Wehrdienste stellen sicher, dass ihre Angehörigen in der erforderlichen Anzahl für die Bewältigung möglicher Ereignisse einsetzbar sind.

2Die einsetzbaren Angehörigen der Wehrdienste müssen für die Bewältigung der Ereignisse ausgebildet sein. Sie müssen sich regelmässig weiterbilden und an Einsatzübungen teilnehmen.

3Die erforderliche Anzahl einsetzbarer Angehöriger der Wehrdienste sowie Umfang und Art der Aus- und Weiterbildung und der Einsatzübungen sind in Anhang 1 festgelegt.