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Vernehmlassung 2012/68: Neue Verordnung des UVEK über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV) · 11 Seiten

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Verordnung ENTWURF Anhörung Juli 2012 AS

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 15 Vollzug

Das BAV vollzieht diese Verordnung.

Art. 16 Übergangsbestimmungen

1Die Leistungsvereinbarungen nach Artikel 3 sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschliessen. Bestehende Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung der ISB sind durch diese Leistungsvereinbarungen zu ersetzen.

2Für die erstmalige Ausbildung von Angehörigen der Wehrdienste nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren.

3Hat sich eine ISB für die Zeit nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits an den Vorhaltekosten der Wehrdienste eines Kantons beteiligt, so wird diese Beteiligung bei der Berechnung der Abgeltung berücksichtigt.

Art. 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.